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Die Vorschrift enthält einige für den Regelungsbereich des SGB VIII geltende Begriffsdefinitionen. Diese können nicht ohne weiteres auf kindschaftsrechtliche Regelungen anderer Gesetze übertragen werden. Auch in den anderen Büchern des SGB werden die Begrifflichkeiten nicht einheitlich gebraucht. Insbesondere der Begriff des Kindes ist in den verschiedenen Regelungswerken unterschiedlich definiert.

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