Rz. 3

§ 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 übernimmt die zuvor schon in § 2 Abs. 2 des Gesetzes zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit und in § 1 Abs. 4 des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften enthaltenen Definitionen. Sie sind konkret verschiedenen Altersgruppen zugeordnet und selbsterklärend. Die Altersgrenze von 27 Jahren wird neu eingeführt. Die jeweilige Altersgruppe wird am Tag des Geburtstags erreicht, die als zeitlicher Beginn genannt wird. Sie endet am Tag vor der Vollendung des Lebensjahres, das in der Vorschrift als zeitliches Ende genannt wird. Dies folgt aus § 187 Abs. 2, § 188 Abs. 2 BGB. Besonderheiten beim Begriff des Kindes sind in Abs. 2 und 4 geregelt.

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