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Die Vorschrift ist mit Art. 1 § 70 des Gesetzes zur Neuordnung des Kinder- und Jugendhilferechts (Kinder- und Jugendhilfegesetz – KJHG) v. 26.6.1990 (BGBl. I S. 1163) eingeführt worden und am 1.1.1991 in Kraft getreten. Sie ist seitdem unverändert. Sie übernimmt Regelungen, die zuvor in § 13 Abs. 2 und 3 JWG, § 16 Abs. 1 JWG und § 21 Abs. 1 und 2 JWG enthalten waren. Sie regelt die interne Organisationsstruktur des Jugendamtes und des Landesjugendamtes, die sich deutlich von der Organisationsstruktur anderer kommunaler Dienststellen und Landesbehörden unterscheidet. Grundlegend ist die Gliederung in einen Verwaltungsbereich und in den Jugendhilfeausschuss, dessen Struktur und Befugnisse in §§ 71f. normiert sind. Diese Zweigliedrigkeit des Jugendamtes und des Landesjugendamtes, die schon vor Inkrafttreten des SGB VIII bestand, gewährleistet die Einbeziehung der freien Träger der Jugendhilfe.

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