Rz. 8

Das Landesjugendamt ist überörtlicher Träger der Jugendhilfe. Ihm obliegen alle diejenigen in § 2 aufgeführten Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe, für die der überörtliche Träger gemäß § 85 Abs. 2 sachlich zuständig ist. Die zweigliedrige Struktur des Landesjugendamtes entspricht der des Jugendamtes. Anders als Abs. 2 für das Jugendamt normiert Abs. 3 nicht die Bindung an eine Gebietskörperschaft und deren Satzungsrecht. Der Grund liegt darin, dass – bis auf Baden-Württemberg und Nordrhein-Westfalen – in allen übrigen Bundesländern das Landesjugendamt eine der obersten Landesbehörde nachgeordnete Behörde der Landesverwaltung darstellt. Deshalb führt Abs. 3 Satz 1 ferner die zur Verfügung gestellten Mittel als Rahmen für die Aufgabenwahrnehmung auf. In Baden-Württemberg und Nordrhein-Westfalen sind die landesrechtlichen Regelungen über die als überörtliche Träger bestimmten Selbstverwaltungskörperschaften zu beachten.

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