Rz. 1

Die Vorschrift knüpft an die Vorgängerregelungen in § 14, § 15, § 21 JWG an. Absatz 1 benennt die Gruppen, aus denen sich der Jugendhilfeausschuss zusammensetzt und deren Stimmenverhältnis zueinander. Der Jugendhilfeausschuss ist demnach ein bundesrechtlich konstituiertes Kommunalorgan, das den beschließenden Ausschüssen des Kommunalrechts ähnelt, aber mit der Besonderheit, dass er nur teilweise die politischen Mehrheitsverhältnisse der Vertretungskörperschaft widerspiegelt und im Übrigen von Vertretern der freien Jugendhilfe und sachverständigen Bürgern besetzt wird (BVerwG, Beschluss v. 18.6.2004, 8 B 41/04). Absatz 2 führt die Bereiche auf, die Gegenstand der Beratungen des Jugendhilfeausschusses sein sollen. Absatz 3 regelt die Beschlussrechte, das Zusammenwirken mit der Vertretungskörperschaft sowie die Modalitäten bei den Sitzungen des Jugendhilfeausschusses. Absatz 4 benennt die Gruppen, aus denen sich der Landesjugendhilfeausschuss zusammensetzt. Absatz 5 enthält eine Ermächtigung für ergänzende landesrechtliche Regelungen.

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