Rz. 12

Absatz 3 Satz 3 und 4 enthalten besondere Verfahrensvorschriften. Der Jugendhilfeausschuss tritt nach Bedarf zusammen. Die Vorläufervorschrift des § 15 JWG sah 6 Sitzungen pro Jahr vor, was als zu häufig empfunden wurde. Der Jugendhilfeausschuss wird zu seiner konstituierenden Sitzung durch den Leiter der Verwaltung der Gebietskörperschaft, anschließend von seinem Vorsitzenden einberufen. Auf Antrag eines Fünftels der stimmberechtigten Mitglieder ist er einzuberufen.

 

Rz. 13

Gemäß Abs. 3 Satz 4 sind die Sitzungen grundsätzlich öffentlich. Die Öffentlichkeit muss gewährleistet werden, indem Sitzungstermine jedenfalls auf Anfrage bekannt gegeben und der freie Zugang zum Sitzungsraum gewährleistet wird. Die Öffentlichkeit darf ausgeschlossen werden, soweit das Wohl der Allgemeinheit oder berechtigte Interessen einzelner Personen oder schutzbedürftiger Gruppen entgegenstehen. Dies kommt etwa dann in Betracht, wenn Personalangelegenheiten (Sächsisches OVG, Beschluss v. 25.11.1999, 3 S 27/99) oder die persönlichen Verhältnisse von Kindern und Jugendlichen erörtert werden sollen. Über den Ausschluss der Öffentlichkeit entscheidet der Vorsitzende bei der Einladung, wenn die gesamte Sitzung nichtöffentlich stattfinden soll. Ansonsten entscheidet der Ausschuss selbst, wobei bereits für die Erörterung der Gründe für den Ausschluss der Öffentlichkeit und die Beschlussfassung die Öffentlichkeit ausgeschlossen ist. Die Vorschrift geht gegenüber landesrechtlichen Regelungen zur Öffentlichkeit von Sitzungen der kommunalen Vertretungskörperschaften und ihrer Ausschüsse vor (Sächsisches OVG, a. a. O.).

 

Rz. 14

Subsidiär sind die Verfahrensvorschriften der Gemeindeordnung bzw. der Landkreisordnung des jeweiligen Bundeslandes und die Vorschriften des VwVfG des jeweiligen Bundeslandes zu beachten.

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