2.1.1 Ausbildung als Fachkräfte
Rz. 2
Die Vorschrift wendet sich an die Träger der öffentlichen Jugendhilfe. In Bezug auf die freien Träger formuliert § 75 Abs. 1 Nr. 3 fachliche und personelle Anforderungen an die anzuerkennenden Träger und an die Eignung ihrer Mitarbeiter: dabei hat ein freier Träger, der die Anerkennung anstrebt, sein Personalkonzept an den Standards der öffentlichen Träger i. S. v. § 72 Abs. 1 zu orientieren (VG Berlin, Urteil v. 7.11.2003, 17 A 467.00, ZfJ 2004 S. 464). Honorarkräfte im Bereich ambulanter Hilfen zur Erziehung in Form der Erziehungsbeistandschaft (§ 30) und der sozialpädagogischen Familienhilfe (§ 31) sollten den gleichen Anforderungen genügen (Gutachten des Deutschen Instituts für Jugendhilfe und Familienrecht – DIJuF – v. 26.11.2004, J 3.302 We, JAmt 2005 S. 15).
Absatz 1 Satz 1 enthält eine Sollvorschrift, d. h. im Regelfall müssen hauptberufliche Mitarbeiter die genannten Voraussetzungen erfüllen. Besondere Gründe rechtfertigen es, davon abzuweichen. Nach der Legaldefinition sind Fachkräfte solche Personen, die sich für die jeweilige Aufgabe nach ihrer Persönlichkeit eignen und eine dieser Aufgabe entsprechende Ausbildung haben. Die Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe sind in § 2 genannt. Als Fachkräfte der Jugendhilfe kommen nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 11/5948 S. 64) Sozialarbeiter, Sozialpädagogen, Erzieher, Psychologen, Diplompädagogen, Heilpädagogen, Sonderschulpädagogen, Psychagogen, Jugendpsychiater, Psychotherapeuten und Pädiater in Betracht. Dabei handelt es sich um eine beispielhafte, nicht abschließende Aufzählung. Die hauptberuflichen Mitarbeiter müssen nicht nur über die für die jeweilige Tätigkeit erforderliche fachliche Qualifikation verfügen, sondern auch die persönliche Eignung mitbringen.
2.1.2 Persönliche Eignung
Rz. 3
Die persönliche Eignung steht im Zusammenhang mit der Persönlichkeitsstruktur des Betreffenden, sie ist unabhängig von der fachlichen Qualifikation. Eine Negativabgrenzung in Bezug auf die persönliche Eignung nimmt § 72a vor. Sowohl die fachliche Qualifikation als auch die persönliche Eignung müssen in Bezug auf die jeweilige Aufgabe vorhanden sein.
2.1.3 Besondere Erfahrungen in der sozialen Arbeit
Rz. 4
Die fachliche Qualifikation können die Mitarbeiter – ohne Fachkräfte i. S. d. Abs. 1 Satz 1 zu sein – auch durch besondere Erfahrungen in der sozialen Arbeit erwerben. Diese Erfahrungen können sie durch lange Berufserfahrung erlangen. In der Literatur wird diese Variante als Ausnahme von dem Grundsatz angesehen, dass Fachkräfte beschäftigt werden sollen. Dies entspricht jedoch nicht dem Wortlaut der Vorschrift, wonach ausgebildete Fachkräfte und Personen mit besonderer Erfahrung in der sozialen Arbeit gleichermaßen als hauptberufliche Mitarbeiter beschäftigt werden können.