Rz. 1
Die Vorschrift wird durch Art. 1 Nr. 31 des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe (Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz – KICK) v. 8.9.2005 (BGBl. I S. 2729) mit Wirkung zum 1.8.2005 eingefügt. Sie konkretisiert den in § 72 Abs. 1 Satz 1 aufgeführten unbestimmten Rechtsbegriff der persönlichen Eignung, indem sie es verbietet, wegen bestimmter Straftaten strafrechtlich in Erscheinung getretene Personen einzustellen bzw. weiter zu beschäftigen. Die Gesetzesbegründung (BT-Drs. 15/3676 S. 39) nimmt Bezug auf Erkenntnisse, wonach beispielsweise Personen mit pädophilen Neigungen sich bewusst und zielgerichtet solche Arbeitsfelder suchen, die ihnen die Möglichkeit der Kontaktaufnahme zu Kindern und Jugendlichen verschaffen. Durch Art. 1 Nr. 14 des Gesetzes zur Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege vom 10.12.2008 (Kinderförderungsgesetz – KiföG) wurde der Wortlaut der Vorschrift verändert mit dem Ziel, das Einstellungs- und Vermittlungsverbot noch deutlicher vorzuschreiben. Ferner wurden weitere Straftatbestände in die Aufzählung eingefügt. Mit Art. 2 Nr. 18 des Gesetzes zur Stärkung eines aktiven Schutzes von Kindern und Jugendlichen (Bundeskinderschutzgesetz – BKiSchG) v. 22.12.2011 (BGBl. I S. 2975) wurden mit Wirkung zum 1.1.2012 die Überschrift geändert, Abs. 2 bis 5 neu angefügt und die Vorschrift insgesamt neu gefasst.
Rz. 2
Die Änderungen der Vorschrift durch das BKiSchG haben zum Ziel, über die Vorlage von erweiterten Führungszeugnissen einschlägig vorbestrafte und damit ungeeignete Personen im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe von der Beaufsichtigung, Betreuung, Erziehung und Ausbildung von Kindern und Jugendlichen auszuschließen. Damit soll dem besonderen Schutzbedürfnis von Kindern und Jugendlichen in Bezug auf Sexualstraftaten Rechnung getragen und berücksichtigt werden, dass ansonsten möglichen Tätern Zugänge außerhalb des elterlichen Einflussbereichs eröffnet würden. Der Gesetzgeber legt ferner zugrunde, dass es für die Erfüllung des Schutzauftrages und den Ausschluss einschlägig vorbestrafter Personen unerheblich ist, ob diese hauptamtlich, nebenamtlich oder ehrenamtlich tätig werden (BT-Drs. 17/6256 S. 46).
Rz. 2a
Abs. 1 Satz 1 wurde mit Wirkung zum 27.1.2015 geändert durch das 49. Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches v. 21.1.2015 (BGBl. I S. 10). Es handelt sich um eine Folgeänderung zu den Änderungen der §§ 184 a bis 184g StGB. Durch Art. 3 des Gesetzes zur Verbesserung der Bekämpfung des Menschenhandels und zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes sowie des Achten Buches Sozialgesetzbuch v. 11.10.2016 (BGBl. I S. 2226) wurde in den Katalog der Straftaten § 201 a Abs. 3 StGB aufgenommen. Durch Art. 2 Abs. 10 des 50. Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung v. 4.11.2016 (BGBl. I S. 2460) wurde in den Katalog der Straftaten § 184 i StGB aufgenommen. Durch das 59. Gesetz zur Änderung des StGB v. 9.10.2020 (BGBl. I S. 2075) wurde § 184k StGB (Verletzung des Intimbereichs durch Bildaufnahmen) in Abs. 1 Satz 1 aufgenommen. Durch das Kinder- und Jugendstärkungsgesetz v. 3.6.2021 (BGBl. I S. 1444) wurde § 184j StGB in Abs. 1 Satz 1 aufgenommen und Abs. 5 ergänzt. Durch das Gesetz zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder v. 16.6.2021 (BGBl. I S. 1810) wurde mit Wirkung zum 1.7.2021 § 184l StGB (Inverkehrbringen, Erwerb und Besitz von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild) in Abs. 1 Satz 1 aufgenommen. Durch Art. 3 des Gesetzes zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes und des Strafgesetzbuches (BZRGuaStGBÄndG) v. 4.12.2022 (BGBl. I S. 2146) wurde mit Wirkung zum 9.12.2022 Abs. 5 geändert. Durch das Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts v. 4.5.2021 (BGBl. I S. 882) wurde mit Wirkung zum 1.1.2023 Abs. 2 geändert.