Rz. 10
Nach Abs. 2 i. d. F. des BKiSchG, der Abs. 1 Satz 3 der vorherigen Fassung entspricht, soll durch freiwillige Vereinbarungen mit den freien Trägern der Jugendhilfe sowie mit Vormundschaftsvereinen i. S. v. § 54 i. d. F. des Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts erreicht werden, dass auch sie keine Mitarbeiter beschäftigen, die wegen eines der in Satz 1 genannten Delikte rechtskräftig verurteilt sind. Die Pflicht sicherzustellen, dass keine derartigen Personen beschäftigt werden, wird auf die freien Träger übertragen. Diese sollen sich in der Vereinbarung mit dem öffentlichen Träger verpflichten, keine Mitarbeiter zu beschäftigen, die wegen einer der in Satz 1 genannten Straftaten rechtskräftig verurteilt sind. Sie sollen durch die Vereinbarung ferner verpflichtet werden, dies in ähnlicher Weise wie die öffentlichen Träger sicherzustellen. Die freien Träger sollen auch dazu verpflichtet werden, bei Einstellung und in regelmäßigen Abständen die Vorlage eines Führungszeugnisses zu verlangen. Freilich können sie nicht das erweiterte Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 Abs. 5 BZRG erhalten (vgl. § 32 Abs. 3 und 4 BZRG).
Rz. 11
Dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe stehen verschiedene Mittel zur Verfügung, den Abschluss einer Vereinbarung nach Satz 3 durchzusetzen. Sie können den Zusammenhang mit dem Abschluss einer Leistungs- und Entgeltvereinbarung nach § 78 c herstellen oder die Förderung nach § 74 vom Abschluss der Vereinbarung nach Satz 3 abhängig machen. Als Sanktionsmittel kommen ferner die Tätigkeitsuntersagung und die Verweigerung der Anerkennung eines freien Trägers in Betracht. Gemäß § 48 kann die zuständige Behörde dem Träger einer erlaubnispflichtigen Einrichtung die weitere Beschäftigung des Leiters, eines Beschäftigten oder sonstigen Mitarbeiters ganz oder für bestimmte Funktionen oder Tätigkeiten untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er die für seine Tätigkeit erforderliche Eignung nicht besitzt. Die Anerkennung als freier Träger der Jugendhilfe setzt nach § 75 Abs. 1 Nr. 3 u. a. voraus, dass der freie Träger aufgrund der fachlichen und personellen Voraussetzungen erwarten lässt, dass er einen nicht unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe zu leisten imstande ist. Dies ist dann nicht der Fall, wenn er einen oder gar mehrere Mitarbeiter beschäftigt, die wegen einer der in Satz 1 genannten Straftaten rechtskräftig verurteilt sind (VG Berlin, ZfJ 2004 S. 465). Ob bereits die Weigerung eines freien Trägers, die Vereinbarung nach Satz 3 abzuschließen oder die Weigerung, von den Mitarbeitern die Vorlage des Führungszeugnisses zu verlangen, berechtigt, im Rahmen der zu treffenden Ermessensentscheidung die Anerkennung zu verweigern, ist fraglich.