Rz. 13

Abs. 4 nimmt diesen weiteren Personenkreis in den Blick. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen Vereinbarungen mit den Trägern der freien Jugendhilfe schließen, bei denen diese Personen tätig werden. Die Vorschrift schränkt diesen Personenkreis in mehrfacher Hinsicht ein. Die Vereinbarungen beziehen sich allein auf die Erbringung von Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe, die von der öffentlichen Jugendhilfe finanziert werden, und auf die Erfüllung anderer Aufgaben durch öffentliche Träger nach §§ 42, 43, 50 bis 52a, 53 Abs. 2 und 76 Abs. 1. Erfasst werden nur diejenigen Tätigkeiten, die wegen der Art, Dauer und Intensität des Kontakts den Aufbau eines besonderen Vertrauensverhältnisses ermöglichen. Die Gesetzesbegründung (BT–Drs. 17/6256 S. 50) nennt beispielhaft

  • Aushilfen für die Kinderbetreuung, die hinsichtlich der Regelmäßigkeit und Dauer einer hauptberuflich ausgeübten Tätigkeit vergleichbar sind,
  • Dauerhafte und regelmäßige Essensausgabe in Kindertageseinrichtungen in freier Trägerschaft, die unmittelbaren Kontakt mit Kindern und Jugendlichen haben,
  • Jugendgruppenleiter, die mit Kindern und Jugendlichen zusammenarbeiten, oder
  • Familienpaten.

Nicht unter die Regelung fallen

  • Eltern, die bei der Essensausgabe helfen,
  • Eltern, die Kinder und Jugendliche auf Ausflügen begleiten,
  • Elternvereine oder Elternvorstände in Kindertagestätten,
  • Tätigkeiten der freiwilligen Feuerwehr,
  • Kirchenchorleiter,
  • "klassische" Sportvereine außerhalb der Jugendarbeit.

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