Rz. 10
§ 78a ist eine abschließende Regelung. Sie schließt die unmittelbare Anwendung der §§ 78b bis 78g auf andere Bereiche aus. Für die in § 78a aufgeführten Bereiche ist die Anwendung der Regelungen der §§ 78b bis 78g grundsätzlich zwingend. Abgesehen vom individuellen Sonderfall des § 78b Abs. 3 (vgl. dazu die Kommentierung dort) darf nicht auf die allgemeine Vereinbarungsregelung nach § 77 zurückgegriffen werden. Eine Vereinbarung außerhalb der Regelungen der §§ 78b bis 78g ist im Anwendungsbereich des § 78a bereits nicht zulässig (vgl. BT-Drs. 13/10330 S. 17; vgl. auch VG Würzburg, Urteil v. 11.4.2013, W 3 K 11.790 Rz. 34). Ausgeschlossen sind Leistungen, die nicht in stationärer oder teilstationärer Form erbracht werden. Das gilt auch für die ambulante Hilfe zur Erziehung nach § 35, für die in einigen Bundesländern ergänzende Landeszuwendungen eingesetzt werden (§ 78a Abs. 1 Nr. 4c letzter HS). Ebenfalls mit Blick auf die in den Ländern divergierende Förderfinanzierung wurde von einer zwingenden Einbeziehung der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen Abstand genommen. Eine andere Form der Finanzierung sieht das Gesetz auch für die Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege vor, für die nach § 39 Abs. 4 Beträge festgesetzt werden.
Rz. 11
Leistungen eines Pflegekinderdiensts fallen nicht in den nach § 78a definierten Anwendungsbereich, da die Vollzeitpflege nach § 33 nicht unter die Aufzählung in § 78a Abs. 1 fällt (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 8.5.2018, 12 A 1434/16 Rz. 76, mit Anm. von Eschelbach, JAmt 2019 S. 112).
2.2.1 Sozialpädagogisch begleitete Wohnform nach Nr. 1
Rz. 12
Soweit jungen Menschen während der Teilnahme an schulischen oder beruflichen Bildungsmaßnahmen bei der beruflichen Eingliederung eine Unterkunft in sozialpädagogisch begleiteten Wohnformen angeboten wird (§ 13 Abs. 3) bezieht Nr. 1 diese Leistung in den Anwendungsbereich ein.
2.2.2 Gemeinsame Wohnformen nach Nr. 2
Rz. 13
Leistungen in gemeinsamen Wohnformen für Mütter und Väter und Kinder i. S. d. § 19 sind ebenfalls nach Nr. 2 vom Anwendungsbereich erfasst.
2.2.3 Erfüllung der Schulpflicht nach Nr. 3
Rz. 14
Werden die Kosten der Unterbringung in einer für das Kind oder den Jugendlichen geeigneten Wohnform zur Erfüllung der Schulpflicht nach § 1 Satz 2 gewährt, ist der Anwendungsbereich nach Nr. 3 eröffnet.
2.2.4 Hilfe zur Erziehung nach Nr. 4
Rz. 15
Nach Nr. 4 sind vom Anwendungsreich bestimmte Hilfen zur Erziehung nach § 27 ff. erfasst; ursprünglich erfasste der Tatbestand nur die Hilfen zur Erziehung in einer Tagesgruppe nach § 32 (Buchst. a), in einem Heim oder einer sonstigen betreuten Wohnform nach § 34 (Buchst. b) und in intensiver sozialpädagogischer Einzelbetreuung nach § 35, sofern sie außerhalb der eigenen Familie erfolgt (Buchst. c); vgl. zu der Fallgruppe nach Buchst. c eine Fallkonstellation bei VG Würzburg, Urteil v. 11.4.2013, W 3 K 11.790 Rz. 27).
Rz. 16
Durch das KICK v. 8.9.2005 (BGBl. I S. 2729) wurde in § 78a dann mit Wirkung zum 1.10.2005 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. d eingefügt und damit auch Hilfen zur Erziehung in sonstiger teilstationärer oder stationärer Form nach § 27 erfasst.
Rz. 17
Im Fall der Heimerziehung oder der Erziehung in einer sonstigen betreuten Wohnform (§ 34) bemessen sich die Leistungen auf der Grundlage einer mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe getroffenen Entgeltvereinbarung; vgl. § 78a Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b, § 78b Abs. 1 Nr. 2, § 78c Abs. 2 und nicht wie im Falle der Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege (§ 33) aus den nach Maßgabe von § 39 Abs. 4 bis 6 festgesetzten Pauschalbeträgen (Schwarz, FamRB 2018 S. 270, 271).
2.2.5 Eingliederungshilfe nach Nr. 5
Rz. 18
Der Anwendungsbereich erstreckt sich nach Nr. 5 weiter auch auf geleistete Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche in teilstationären Einrichtungen und in Einrichtungen über Tag und Nacht.
Rz. 19
Erbringt der Jugendhilfeträger Leistungen zur "offenen Ganztagsbetreuung" unterfallen diese regelmäßig nicht nach § 78a Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a dem Anwendungsbereich; solche Leistungen stellen keine Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche in einer anderen teilstationären Einrichtungen i. S. v. § 35a Abs. 2 Nr. 2, 2. Alt. dar; der Besuch einer Schule steht nicht von vornherein der Aufnahme in eine teilstationäre Einrichtung gleich (Bay. VGH, Beschluss v. 15.7.2019, 12 ZB 16.1982 Rz. 23, 24).
Rz. 20
Der Anwendungsbereich ist nach § 78a Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a auch bei Erbringung von Leistungen zur Eingliederungshilfe nach § 35a in Form der Nachmittagsbetreuung nicht eröffnet (Bay. VGH, Beschluss v. 25.6.2019, 12 ZB 16.1920 Rz. 41; so auch Bay. VGH, Beschluss v. 25.6.2019, 12 ZB 16.1967 Rz. 36).
Rz. 21
Auch bei dem Besuch der Schule handelt es sich nicht um eine stationäre und grundsätzlich auch nicht um eine teilstationäre Leistung, wenn das Kind nicht in dem Heim untergebracht ist (DIJuF-Rechtsgutachten v. 29.6.2018, SN_2018_0061 Bn, JAmt 2019 S. 88).
2.2.6 Hilfe für junge Volljährige nach Nr. 6
Rz. 22
Bei Hilfe an junge Volljährige ist der Anwendungsbereich nach Nr. 6 nur eröffnet, wenn die Leistung den in den Nr. 4 und 5 genannten Leistungen entspricht.
2.2.7 Leistungen zum Unterhalt nach Nr. 7
Rz. 23
Nr. 7 stellt klar, dass in das Vereinbarungsrecht auch die Leistungen für Unterhal...