1 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

§ 78a ist derzeit i. d. F. der Bekanntmachung des Gesetzes zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG) v. 3.6.2021 (BGBl. I S. 1444) seit dem 10.6.2021 in Kraft.

Die Bestimmungen der §§ 78a ff. wurden durch Art. 2 des 2. SGB XI-ÄndG v. 29.5.1998 (BGBl. I S. 1188) mit Wirkung zum 1.1.1999 als Dritter Abschnitt des Fünften Kapitels ins SGB VIII aufgenommen (eingefügt erst durch Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung (11. Ausschuss), vgl.: BT-Drs. 13/10330 S. 6 f., 17).

Durch das Sozialgesetzbuch – Neuntes Buch – (SGB IX) Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen v. 19.6.2001 (BGBl. I S. 1046) wurde § 78a Abs. 1 Nr. 5 Buchst a und b mit Wirkung zum 1.7.2001 redaktionell angepasst (vgl. BR-Drs. 49/01 S. 174, 372; es handelte sich um Folgeänderungen des Gesetzes).

Durch das Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz (KICK) v. 8.9.2005 (BGBl. I S. 2729) wurde in § 78a dann mit Wirkung zum 1.10.2005 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. d eingefügt; damit sind nunmehr auch die teilstationären und stationären Hilfen unmittelbar in den Anwendungsbereich der §§ 78a ff. aufgenommen worden. Außerdem wurde Abs. 2 geändert (BR-Drs. 444/05 S. 12). Die Streichung der Bezugnahme auf § 43 war eine Folgeänderung aufgrund der Aufnahme des Regelungsgehalts des früheren § 43 in § 42 n. F.

§ 78a ist durch Art. 1 Nr. 49 des Gesetzes zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG) v. 3.6.2021 (BGBl. I S. 1444) geringfügig geändert worden, indem in Abs. 2 die Angabe "§ 42" durch die Angabe "§§ 42, 42a" ersetzt wurde (BR-Drs. 5/21 S. 19, 110 = BT-Drs. 19/26107 S. 29, 109; der Gesetzesvorschlag ist durch die Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (13. Ausschuss) unverändert geblieben, vgl. BT-Drs. 19/28870 S. 58).

2 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Vorschriften im Dritten Abschnitt (Vereinbarungen über Leistungsangebote, Entgelte und Qualitätsentwicklung) (vgl. insoweit auch BT-Drs. 13/10330 S. 17) sind zur Ablösung der früheren Deckelungsregelung des § 77 a. F. geschaffen worden, die sich vor dem Hintergrund dramatischer Kostensteigerungen in der Kinder- und Jugendhilfe zu einer nachhaltigen Ausgabenbegrenzung als nicht tragfähig erwies. Die Gesetzesformulierungen fußen auf §§ 93ff. BSHG a. F. sowie den entsprechenden Normen des SGB XI (BT-Drs. 13/10330 S. 17). In ihrer Endfassung gehen sie auf Vorschläge einer Arbeitsgruppe des Deutschen Vereins zurück, an der Vertreter der kommunalen Spitzenverbände und der Freien Wohlfahrtspflege beteiligt waren. Nach dem Vorbild des Sozialhilferechts sollten bundesrechtliche Rahmenregelungen über Leistungs-, Entgelt- und Qualitätsentwicklungsvereinbarungen eingeführt und die Voraussetzungen für die Übernahme von Leistungsentgelten im Einzelfall geregelt werden (Bericht des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch, BT-Drs. 13/10330 S. 17; vgl. auch BGH, Urteil v. 18.2.2021, III ZR 175/19 Rz. 30). Da die §§ 78a ff. dem Sozialhilferecht nachgebildet sind, kann auf die zum Sozialhilferecht ergangene Rechtsprechung und die dortige Rechtsentwicklung zurückgegriffen werden (so im Ergebnis: DIJuF-Rechtsgutachten v. 28.1.2021, SN_2020_1130 Schw, JAmt 2021 S. 265).

 

Rz. 2a

Das im SGB VIII in den §§ 78a ff. geregelte Regime der Leistungserbringung ist umfassend und z. B. deutlich weitergehend als im Anwendungsbereich des SGB II, das nur rudimentäre Regelungen zur Leistungserbringung kennt (Kingreen/Mayer/Mülder/Rambach, SGb 2022 S. 716, 718).

 

Rz. 3

Aus systematischen Gründen und im Hinblick auf den Regelungsumfang wurde als Standort nicht mehr § 77, sondern ein eigener Abschnitt gewählt. Im Gegensatz zu § 77 beziehen sich die Rahmenregelungen nicht ausschließlich auf die Zusammenarbeit von Trägern der öffentlichen mit Trägern der freien Jugendhilfe. Einbezogen sind auch die Einrichtungen der Träger der öffentlichen Jugendhilfe selbst, die der Gemeinden ohne eigenes Jugendamt (§ 69 Abs. 5) sowie der privat-gewerblichen Träger.

 

Rz. 4

Insgesamt markierten die §§ 78a ff. einen tiefgreifenden Paradigmenwechsel hin zu mehr marktwirtschaftlichen Elementen in der Kinder- und Jugendhilfe. Für viele Jugendämter, aber auch für viele Einrichtungsträger ist das mit den Gedanken des Wettbewerbs verbundene Rollenverständnis auch heute noch fremd.

 

Rz. 5

In fiskalischer Hinsicht haben auch die Instrumente des Dritter Abschnitts (Vereinbarungen über Leistungsangebote, Entgelte und Qualitätsentwicklung) stetige Kostensteigerungen im Jugendhilferecht nicht aufhalten können (vgl. zur Kostenentwicklung die Angaben des Statistischen Bundesamtes u. a. im Bereich der "Ausgaben, Einrichtungen und Personal in der Jugendhilfe", im Bereich "Hilfe zur Erziehung und Angebote der Jugendarbeit", im Bereich "Kinderschutz und Kindeswohl", im Bereich Adoptionen und Sorgerecht u. a.; abrufbar unter: www.destatis.de, zuletzt abgerufen am 31....

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