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Es muss um die Leistung einer Einrichtung gehen. Der Begriff der Einrichtung ist auch hier (wie in § 77) als umfassender Oberbegriff anzusehen, der auch Dienste einschließt, soweit sie von der Formulierung in § 78 erfasst sind. Das ist z. B. bei der pflegesatzfinanzierten Familienpflege der Fall, wenn es sich um institutionalisierte, von der konkreten Pflegeperson unabhängige Pflegestellen handelt . Soweit die Leistung der Einrichtung auch begleitende oder ergänzende Maßnahmen in ambulanter Form umfasst, gelten §§ 78a ff. nur für die Teile der Leistung, die in der Einrichtung erbracht werden.

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