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Die Leistung muss "erbracht" werden. Damit bringt das Gesetz keine zeitliche, sondern eine sachliche Voraussetzung zum Ausdruck. Mit dieser Formulierung wird klargestellt, dass aus dem Abschluss einer Vereinbarung i.S.d. §§ 78a ff. noch keine Pflicht zur Inanspruchnahme bzw. (in früherer Terminologie) "Belegung" einer Einrichtung entsteht. Vielmehr bleibt es bei dem Vorrang des Grundverhältnisses. In dieser Rechtsbeziehung hat der öffentliche Träger der Jugendhilfe vorrangig und einzelfallabhängig zu prüfen, ob und welche Einrichtung zur Erbringung der Jugendhilfe geeignet ist. Erst wenn es unter Berücksichtigung des Wunsch- und Wahlrechts des Jugendlichen im Rahmen der Hilfeplanung nach § 39 zur Auswahl einer geeigneten konkreten Einrichtung gekommen ist, kann von einem "Erbringen" i. S. d. § 78b gesprochen werden. Das Belegungs- bzw. Betriebsrisiko verbleibt daher auch nach Abschluss einer Vereinbarung gemäß § 78a bei dem Träger der Einrichtung.

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