Rz. 13

Durch die Beschreibung eines offenen nicht abgeschlossenen Tatbestands möglicher Leistungsmerkmale wird zwar der Inhalt der Leistungsvereinbarung umrissen, letztlich ist die Regelung aber auch Ausdruck der Privatautonomie, da die Vertragspartner auch weitere – namentlich nicht genannte – Vertragsgegenstände vereinbaren können. Damit trägt das Gesetz dem Verhandlungsspielraum der Vertragspartner Rechnung. Aufgrund der Autonomie der Einrichtungsträger (§ 3) haben diese grundsätzlich die Definitionsprärogative über pädagogische Inhalte, Methoden sowie Arbeitsformen und damit den Leistungsinhalt, der Gegenstand der Vereinbarung wird.

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