Rz. 19
Die Autonomie der Einrichtungsträger – wie sie diesen durch die Eröffnung des Verhandlungsspielraums im Sinne des Satz 1 eingeräumt ist – wird begrenzt durch die in vorgegebenen Maßstäbe, die nur geeignete, ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Leistungen zulassen (vgl. Bay. VGH, Beschluss v. 4.10.2017, 12 ZB 17.1508). Das bedeutet, dass das Maß des zwingend Notwendigen gleichzeitig die absolute Obergrenze der nach § 78b und § 78c zu definierenden Angebote sein muss. Damit ist nicht nur ein etwaiger Luxus an Personal, Raum und sonstigen Ressourcen verbrauchendem Aufwand ausgeschlossen, sondern bereits jede geringfügige Überschreitung der aus sonstigen gesetzlichen Vorgaben (z. B. des Baurechts hinsichtlich der Mindestausstattung von Heimen) resultierenden Ausstattung. Umgekehrt folgt aus dem Maß der Eignung aber auch, dass alle verbindlichen Auflagen aus sonstigem Recht (z. B. der Heimaufsicht hinsichtlich der Personalausstattung i. V. m. zwingenden Bestimmungen des Arbeitsrechts zu Höchstarbeitszeiten) bei der Definition der Leistungen nach § 78c berücksichtigt werden müssen. Vorgaben der Betriebserlaubnis nach § 45 sind daher auch für die Leistungsvereinbarung bindend. Freilich liegt zwischen diesen Extremen des Über- und Untermaßes im Regelfall immer noch eine erhebliche Bandbreite, so dass sich die Frage stellt, durch welche Maßstäbe die Begriffe des Geeigneten und Ausreichenden insoweit auszufüllen sind. An dieser Stelle setzen die Rahmenverträge nach § 78f an, auf dessen Kommentierung daher verwiesen wird.
Rz. 20
Betreibt der Einrichtungsträger daher eine Einrichtung über dem in der Betriebserlaubnis festgesetzten Mindeststandard, erweist sich dies unter dem für den Abschluss der Leistungsvereinbarung geltenden Gebot der Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit jedenfalls als begründungsbedürftig (ZKJ 2017 S. 476, 479).