Rz. 7

Die Wirksamkeit einer Vereinbarung kann nach Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 frühestens mit dem Tag ihres Abschlusses beginnen (d. h. dem Tag, an dem der letzte Vertragspartner den Vertrag unterschreibt, nicht etwa zu einem davor liegenden Zeitpunkt, der im Vertrag als Datum der Vereinbarung angegeben ist). Damit ist eine Rückdatierung des Geltungszeitraums vor diesen Zeitpunkt ausgeschlossen. Ein Verstoß hiergegen macht den Vertrag gemäß § 61 SGB X i. V. m. § 134 BGB unwirksam. Gegebenenfalls ist durch Auslegung zu ermitteln, ob die Vertragspartner den Vertrag auch mit späterem (zulässigen) Laufzeitbeginn in Kraft setzen wollten (Teilunwirksamkeit) oder ob der Vertrag insgesamt unwirksam ist. Dies ist Tatfrage im Einzelfall. Für den Fall der Anrufung der Schiedsstelle nach § 78g stellt § 78 Abs. 2 Satz 2 klar, dass die Vereinbarung bzw. der Beschluss der Schiedsstelle frühestens von dem Zeitpunkt des Eingangs des Antrags bei der Schiedsstelle an in Kraft gesetzt werden kann. Die Schiedsstelle hat aber auch die Möglichkeit, wenn die Verhältnisse des Falles dies rechtfertigen, einen späteren Zeitpunkt für das Wirksamwerden ihres Beschlusses festzusetzen (näher siehe bei der Kommentierung zu § 78g).

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