Rz. 10

Durch Abs. 2 Satz 4 wird klargestellt, dass vereinbarte Vergütungen auch nach Ablauf des Vereinbarungszeitraums bis zum Inkrafttreten neuer Vereinbarungen weiter gelten. Vereinbarungen gelten nach Ablauf des Vereinbarungszeitraums nach Abs. 3 Satz 4 bis zum Inkrafttreten einer neuen Vereinbarung weiter. Das gilt auch dann, wenn die Verhandlungspartner bereits neue Verhandlungen aufgenommen haben und hierbei vorläufige Abschlagszahlungen vereinbart haben (Bay VGH, Beschluss v. 23.3.2005, 12 B 01.1916). Einen vereinbarungslosen Zeitraum kann es also, wenn eine erste Vereinbarung zu einem früheren Zeitpunkt abgeschlossen ist, nicht geben.

 

Rz. 11

Für den Fall einer nichtigen Vereinbarung kann und muss auf den Inhalt einer vorhergehende Vereinbarung zurückgegriffen werden; es gilt die alte Regelung nach Ablauf des Vereinbarungszeitraums bis zum Inkrafttreten einer neuen Vereinbarung weiter (§ 78d Abs. 2 Satz 3). Für den Fall, dass keine vorhergehende Vereinbarung abgeschlossen wurde, ist der Träger gleichwohl i. S. d. § 78b Abs. 3 zur Übernahme des Leistungsentgelts verpflichtet, wenn dies – insbesondere nach Maßgabe der Hilfeplanung – im Einzelfall geboten ist (vgl. DIJuF-Rechtsgutachten v. 1.7.2021, SN_2021_0422 Bn, JAmt 2021 S. 517; vgl. auch die Komm. zu § 78b).

 

Rz. 12

Die Vorschrift des § 78d Abs. 2 Satz 4 ist bei einem vertrags- bzw. vereinbarungslosen Zustand i. S. d. § 78b Abs. 1 nicht entsprechend anzuwenden (zutreffend VG Würzburg, Urteil v. 17.12.2009, W 3 K 09.740 Rz. 26, hier für einen Fall der geforderten aber unterbliebenen Vorlage einer Betriebserlaubnis nach § 45); Vereinbarungen nach § 78b Abs. 1 werden gemäß § 78b Abs. 2 nämlich grundsätzlich nur mit leistungsfähigen Trägern abgeschlossen. Nur wenn eine Vereinbarung i. S. d. § 78b Abs. 1 geschlossen ist, ist es gerechtfertigt, Lücken zwischen vertragsgemäß abgelaufenen Vereinbarungen und dem Inkrafttreten neuer Vereinbarungen, die sich ggf. wegen schwieriger Verhandlung verzögern, durch die Ergänzungsregelung des § 78d Abs. 2 Satz 4 zu schließen. Das ist Ausfluss der Privatautonomie, die verfassungsrechtlich nach Art. 2 GG garantiert ist.

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