Rz. 11
In Fällen, in denen eine Einrichtung nur zu einem geringen Teil oder sogar gar nicht von dem nach Abs. 1 örtlich zuständigen Träger belegt wird, also bei einer dezentralen Struktur einer Einrichtung, bleibt dessen örtliche Zuständigkeit bestehen (vgl. DIJuF-Rechtsgutachten v. 2.9.2013, J 1.460 Sch, JAmt 2013 S. 632; vgl. auch: BT-Drs. 13/10330 S. 18). Er hat jedoch den örtlichen Träger, der die Einrichtung überwiegend belegt, vor Abschluss der Vereinbarung zu hören. Bei der Ermittlung des Begriffs "Überwiegend" ist eine Einzelfallprüfung notwendig, der Begriff heißt, dass der betreffende Träger im Verhandlungszeitraum mehr als 50 % der Platztage beansprucht, was aufgrund der zurückliegenden Belegung vom Träger der Einrichtung zu erheben und dem örtlichen Jugendamt mitzuteilen ist.
Rz. 12
Der andere Träger ist lediglich zu hören, er hat also kein unmittelbares Mitwirkungs- oder gar Vereinbarungsrecht. Ein solches würde dem Sinn und Zweck des § 78e zuwiderlaufen und de facto den Träger der Einrichtung für einen (Form-)Fehler bestrafen, den er nicht zu vertreten hat, sofern die Meldung über die in Anspruch genommenen Platzzahlen korrekt erstattet war. Die Rechtsfolge der Pflichtverletzung muss daher auf das Verhältnis zwischen den betroffenen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe beschränkt bleiben und ergibt sich aus dem dort bestehenden gesetzlichen Auftrag. Daraus nämlich folgt auch ein Anspruch auf Ersatz von Schäden bei Verletzung gesetzlicher Nebenpflichten, wie sie § 78e Abs. 2 darstellt. Der örtliche Träger der Jugendhilfe, der die Anhörungspflicht missachtet hat, muss daher, will er eine Verurteilung zum Schadensersatz abwenden, darlegen und beweisen, dass die Vereinbarung auch bei Anhörung des Hauptbelegers in der abgeschlossenen Form erfolgt wäre. Lässt sich eine solche Ermessensreduzierung auf Null nicht feststellen, ist er demgegenüber zum Ersatz der Differenz zwischen abgeschlossener Entgelthöhe und vom Hauptbeleger dargelegter Entgelthöhe im entsprechenden Platztagvolumen der betreffenden Wirtschaftsperiode verpflichtet. Da es sich um einen öffentlich-rechtlichen Schadensersatzanspruch handelt, ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet.
Rz. 13
Mit Blick auf diese Rechtsfolge kann es sich empfehlen, auch andere örtliche Träger, deren Belegungsquote zwar unter 50 % liegt, deren Belegungsanteil jedoch den Belegungsanteil des örtlich nach Abs. 1 zuständigen Jugendhilfeträger wesentlich übersteigt, zu hören.