Rz. 6

Die Bildung der Schiedsstelle auf Landesebene erfolgt durch Rechtsverordnung der Landesregierung (Abs. 4). Die Schiedsstelle ist nach Abs. 1 Satz 2 mit einem unparteiischen Vorsitzenden, im Übrigen paritätisch mit Vertretern der öffentlichen Jugendhilfe sowie Vertretern der Einrichtungen zu besetzen.

 

Rz. 7

Sinn der paritätischen Besetzung der Schiedsstellen nach § 78g Abs. 1 Satz 2 ist es, die Interessen der Kostenträger und die Interessen der Träger von Einrichtungen gleichgewichtig zu vertreten. Im Hinblick darauf, dass – örtlich und regional unterschiedliche – Einrichtungen auch von Trägern der öffentlichen Jugendhilfe selbst bzw. von kreisangehörigen Gemeinden betrieben werden, ist durch organisatorische und personelle Maßnahmen dafür Sorge zu tragen, dass deren Vertreter nicht Interessenkollisionen ausgesetzt werden und damit die vom Gesetzgeber gewollte Parität in der Schiedsstelle unterlaufen wird (BT-Drs. 13/10330 S. 19).

 

Rz. 8

Der unparteiische Vorsitzende darf weder bei einem Jugendhilfeträger angestellt noch Angestellter oder Organmitglied eines Einrichtungsträgers sein. Zur Wahrung der rechtsförmigen Verfahrenserfordernisse (rechtliches Gehör) und wegen des Erfordernisses einer gerichtsüberprüfbaren Begründung des Schiedsspruchs erfordert das Amt des Schiedsstellenvorsitzes die Befähigung zum Richteramt. Die Berufung aktiver Richter scheidet allerdings – entgegen einer zum Teil in einigen Bundesländern geübten Praxis – wegen Art. 87 GG i. V. m. § 4 DRiG aus, weil danach die gleichzeitige Ausübung von Richteramt und Verwaltungstätigkeit unzulässig ist.

 

Rz. 9

Nicht nur für den unparteiischen Vorsitzenden, sondern auch für die übrigen Mitglieder gelten §§ 16 f. SGB X entsprechend (offen gelassen von VG Hannover, Beschluss v. 19.12.1994, 3 B 8187/94). Sie sind jedenfalls dann von der Mitwirkung am Verfahren ausgeschlossen, wenn sie selbst als Partei bzw. Vertreter einer Partei an den streitgegenständlichen Verhandlungen beteiligt waren, denn andernfalls würde das gemäß Art. 20 GG auch gegenüber der Exekutive verfassungsrechtlich garantierte Recht auf ein faires Verfahren verletzt.

 

Rz. 10

Aus diesem Verfahrensgrundrecht ergibt sich auch ohne ausdrücklich Erwähnung im Gesetz (anders als z. B. in § 76 Abs. 2 Satz 2 SGB XI), dass die Schiedsstellenmitglieder an Weisungen nicht gebunden sind und während eines laufenden Verfahrens nicht von der "Entsendeorganisation" abberufen werden dürfen. Sie haben also lediglich ein repräsentatives, aber kein imperatives Mandat. Ein anderes Amtsverständnis wäre darüber hinaus auch wettbewerbsrechtlich bedenklich, da die freigewerblichen Träger regelmäßig im Kreis der Schiedsstellenmitglieder nicht vertreten sind.

 

Rz. 11

Einzelheiten für die Berufung der Schiedsstellenmitglieder regeln im Übrigen die Schiedsstellenverordnungen der Länder, ebenso die Amtsperiode der Mitglieder. Bundesrecht enthält aber die Vorgabe, dass der Zeitaufwand der Mitglieder zu entschädigen ist und deren Auslagen zu erstatten sind. Auch hierüber, wie auch über die Verfahrensgebühren, müssen die Schiedsstellenverordnungen der Länder die näheren Einzelheiten regeln.

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