Rz. 14

Wenn innerhalb von 6 Wochen nach der ersten schriftlichen Aufforderung zu Vertragsverhandlungen eine Vereinbarung nach § 78b Abs. 1 nicht zustande kommt, entscheidet auf Antrag einer Partei die Schiedsstelle. Die 6-Wochen-Frist berechnet sich von dem Tag an, an dem die schriftliche Aufforderung einer Partei der anderen Partei zugegangen ist. Eine vor Ablauf dieser Frist erfolgte Anrufung der Schiedsstelle ist grundsätzlich unbeachtlich. Da die Schiedsstelle nicht generell die Verhandlungen der Parteien ersetzen soll, sondern lediglich die ungeklärten Einzelheiten, die von der antragstellenden Partei im Einzelnen vorzutragen sind, zu entscheiden hat, muss die antragstellende Seite ihre Vorstellungen zum Vereinbarungsinhalt substantiiert in allen Einzelheiten so darlegen, dass ein wirksamer Vertrag mit einem gedachten Einverständnis der anderen Seite unmittelbar abgeschlossen wäre. Ausnahmsweise kann eine Anrufung der Schiedsstelle vor Ablauf der 6-Wochen-Frist auch dann wirksam erfolgen, wenn die andere Vertragspartei eindeutig erklärt hat, dass sie nicht bereit ist, in Verhandlungen einzutreten. Die 6-Wochen-Frist ist lediglich der frühestmögliche Zeitpunkt für die Anrufung der Schiedsstelle; ihre Anrufung kann auch erst später erfolgen, insbesondere dann, wenn sich die Parteien noch in aussichtsreichen Vertragsverhandlungen befinden. Gegebenenfalls muss die Schiedsstelle das Verfahren vorläufig aussetzen und den Parteien die Auflage erteilen, in echte Vertragsverhandlungen einzutreten.

Dieser Inhalt ist unter anderem im SGB Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge