Rz. 15

Die Schiedsstelle muss unverzüglich entscheiden (Abs. 2 Satz 1), d. h. ohne schuldhaftes Zögern. Daraus ergibt sich, dass der Verfahrensablauf möglichst einfach zu gestalten ist und nicht durch unnötige Formalitäten behindert werden darf. Das Beschleunigungsgebot, das die Schiedsstellen – anders als die Gerichte – trifft (vgl. auch bei Gottlieb, ZKJ 2017 S. 266, 267), schließt aber nicht aus, dass die Schiedsstelle das Verfahren vorhergehend (mit zeitlicher Beschränkung) aussetzt, um den Parteien zur Fortsetzung bzw. Vertiefung ihrer Verhandlungen Gelegenheit zu geben (vgl. Schellhorn, ZfF 1999 S. 126). Wenn die Schiedsstelle das Verfahren zu weiteren Verhandlungen zwischen den Parteien aussetzt und die Parteien dabei zu einer Einigung kommen, sollte auf übereinstimmenden Antrag der Parteien zur Verhinderung von Nachteilen durch die gezeigte Verhandlungsbereitschaft die Schiedsstelle ihrerseits bereit sein, die Lücke zwischen dem Zeitraum der Antragstellung und dem Datum der späteren Einigung durch einen entsprechenden Beschluss – z. B. durch Festlegung vorläufiger Abschlagszahlungen – zu überbrücken (ähnlich Schellhorn, SGB VIII, § 78g Rz. 14; vgl. zur Wirkung vorläufiger Abschlagszahlungen Bay OVG, Beschluss v. 23.3.2005, 12 B 01.1916; VG Hannover, Beschluss v. 17.2.2003, 7 B 489/03).

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