Rz. 36

Unterlässt die Schiedsstelle eine ausdrückliche Regelung im Schiedsstellenspruch greift Satz 2, wonach die Festsetzungen der Schiedsstelle mit dem Tag wirksam werden, an dem der Antrag bei der Schiedsstelle eingegangen ist. Diese Regel ist zwingend.

Dieser Inhalt ist unter anderem im SGB Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge