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Bereits das frühere Recht (§ 5 Abs. 1 Satz 1, § 18 Satz 3 JWG) sah eine Verantwortung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe für die Erfüllung der sich aus dem Gesetz ergebenden Aufgaben vor. § 79 gilt in der Fassung des Art. 1 KJHG v. 26.6.1990 (BGBl. I S. 1163). Durch die Einfügung eines neuen Dritten Abschnitts "Vereinbarungen über Leistungsangebote, Entgelte und Qualitätsentwicklung" (§§ 78a bis 78g) durch Art. 2 Nr. 4 des 2. SGB XI-ÄndG v. 29.5.1998 (BGBl. I S. 1188) wurde die Neunummerierung des bisherigen Abschnittes in "Vierter Abschnitt" erforderlich (Art. 2 Nr. 5 2. SGB XI-ÄndG). Art. 2 Nr. 20 des BKiSchG v. 22.12.2011 (BGBl. I S. 2975, 2980) fasst § 79 Abs. 2 neu: Die bisherige Regelung des Abs. 2 wird zu Nr. 1 und in Nr. 2 wird die Gewährleistung einer kontinuierlichen Qualitätsentwicklung nach § 79a als weitere Aufgabe aufgenommen.

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