2.2.1 Anforderungen an die Infrastruktur
Rz. 6
Nach Abs. 2 Satz 1 sollen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe gewährleisten, dass die zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlichen und geeigneten Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen den verschiedenen Grundrichtungen der Erziehung entsprechend rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen. Während Einrichtungen und Dienste schon nach ihrer Begrifflichkeit auf eine zumindest zeitweilige Kontinuität angelegt sind und einen individuellen Bedarf befriedigen, können Veranstaltungen sowohl mehrmaliger (Veranstaltungsreihe) als auch einmaliger Natur sein und richten sich im Regelfall an eine oder mehrere Personengruppen.
Rz. 7
Die Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen müssen erforderlich, geeignet und ausreichend vorhanden sein. Diese unbestimmten Rechtsbegriffe unterliegen der gerichtlichen Kontrolle; mit ihnen will der Gesetzgeber sicherstellen, dass Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen in einer den jeweiligen örtlichen Gegebenheiten angepassten Weise und unter wirtschaftlich sinnvollem Einsatz öffentlicher und privater Mittel bereitgestellt werden (so BVerfG, Urteil v. 18.7.1967, 2 BvF 3, 4, 5, 6, 7, 8/62, 2 BvR 139, 140, 334, 335/62). Erforderlich ist die Tätigkeit einer Einrichtung oder eines Dienstes, wenn sie oder er am besten zur Verwirklichung der Aufgaben der Jugendhilfe nach § 2 beitragen kann; geeignet bereits dann, wenn die Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe durch sie oder ihn möglich ist.
Rz. 8
Die Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen müssen rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen. Diese gesetzlichen Anforderungen sollen eine dem örtlichen und sachlichen Verantwortungsbereich des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe angepasste Reaktion sicherstellen. Rechtzeitig bedeutet, dass in angemessener Zeit auf einen aufgetretenen Bedarf reagiert werden kann; ausreichend erfordert, dass Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen in genügender Anzahl bereitgehalten oder angeboten werden müssen.
2.2.2 Kontinuierliche Qualitätsentwicklung
Rz. 8a
Abs. 2 Nr. 2 dehnt die Gesamtverantwortung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe nach Maßgabe des § 79a auf die Gewährleistung einer kontinuierlichen Qualitätsentwicklung aus. Für den Gesetzgeber war dabei maßgebend, dass die Verbesserung des Kinderschutzes sowie eine auf den konkreten Einzelfall bezogene "wirkungsorientierte Jugendhilfe" die Etablierung eines dauerhaft angelegten Prozesses von Qualitätskriterien gebietet. Die Ausgestaltung der Aufgabe Qualitätsentwicklung als kontinuierliche Prozessaufgabe ist notwendig, weil Gegenstand des Leistungsspektrums der Jugendhilfe in erster Linie personenbezogene Dienstleistungen sind, deren Ausgestaltung sich an den "Regeln der fachlichen Kunst" und dem aktuellen Stand der fachlichen Diskussion zu orientieren hat (so BT-Drs. 17/6256 S. 26/27). Die Ausgestaltung dieses Qualitätsentwicklungsprozesses wird in § 79a näher konkretisiert (vgl. Komm. dort).
2.2.3 Anteil für die Jugendarbeit
Rz. 9
Nach Abs. 2 Satz 2 ist von den für die Jugendhilfe bereit gestellten Mitteln ein angemessener Anteil für die Jugendarbeit zu verwenden. Inhalt und Schwerpunkte der Jugendarbeit sind in § 11 definiert. Der öffentliche Träger wird damit verpflichtet, in seinen Haushaltsansätzen eine entsprechende Finanzausstattung vorzusehen. Die Angemessenheit wird teilweise landesrechtlich näher konkretisiert (so in Berlin in Höhe von 10 % gemäß § 48 Abs. 2 AGKJHG). Im 11. Kinder- und Jugendbericht der Bundesregierung (BT-Drs. 14/8184) wird eine Quote von 15 % des Haushaltsansatzes für die Jugendhilfe gefordert. Umfang und Nutzen dieser normativen Regelung sind in der Literatur umstritten.