Rz. 9

Nach Abs. 2 Satz 2 ist von den für die Jugendhilfe bereit gestellten Mitteln ein angemessener Anteil für die Jugendarbeit zu verwenden. Inhalt und Schwerpunkte der Jugendarbeit sind in § 11 definiert. Der öffentliche Träger wird damit verpflichtet, in seinen Haushaltsansätzen eine entsprechende Finanzausstattung vorzusehen. Die Angemessenheit wird teilweise landesrechtlich näher konkretisiert (so in Berlin in Höhe von 10 % gemäß § 48 Abs. 2 AGKJHG). Im 11. Kinder- und Jugendbericht der Bundesregierung (BT-Drs. 14/8184) wird eine Quote von 15 % des Haushaltsansatzes für die Jugendhilfe gefordert. Umfang und Nutzen dieser normativen Regelung sind in der Literatur umstritten.

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