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Die Regelungen der Vorschrift sollen die Selbstverantwortung der Kinder und Jugendlichen stärken und zugleich deren Subjektstellung, die aus der Grundrechtsposition resultiert, betonen. Schon dem Wortlaut nach wird deutlich, dass die Vorschrift die Vorgaben aus Art. 12 der UN-Kinderkonvention v. 20.11.1989 (BGBl. I 1992 S. 121) und aus Art. 24 EU-Grundrechtscharta umsetzen will. Abs. 1 umschreibt die verfahrensrechtliche Stellung der Kinder und Jugendlichen, insbesondere deren Beteiligung am Verfahren. Abs. 2 stärkt deren Anspruch auf rechtliches Gehör. Abs. 3 enthält eine spezielle Regelung zur Beratung ohne Kenntnis des Personensorgeberechtigten.

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