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Der Begriff der Entscheidung ist weit gefasst. Er erfasst sowohl den Verwaltungsakt, der gewöhnlich den Abschluss eines Verwaltungsverfahrens darstellt, als auch schlichtes Verwaltungshandeln, soweit es als Entscheidung qualifiziert werden kann. Der Begriff der Entscheidung ist weit gefasst. Er umfasst auch tatsächliches Handeln und Dienstleistungen, wie etwa ein Beratungsgespräch. Die Entscheidung muss das Kind oder den Jugendlichen betreffen. Damit ist ein Betroffensein im Einzelfall gemeint. Beteiligt ist das Kind oder der Jugendliche auch dann, wenn eine behördliche Maßnahme zwar nicht von ihm selbst, sondern vom Personensorgeberechtigten oder vom Erziehungsberechtigten beantragt wurde und wenn ein Verwaltungsakt letzteren Personen gegenüber ergeht, aber das Kind oder der Jugendliche in seinen schützenswerten Interessen hiervon betroffen ist.

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