Rz. 7

Als Antragsteller oder Antragsgegner, als Adressat eines künftigen Verwaltungsaktes ist das Kind oder der Jugendliche nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SGB X Verfahrensbeteiligter. In Bezug auf Verfahrensrechte enthält in dieser Konstellation das SGB X die spezielleren Regelungen. Die spezifische Zielsetzung des Beteiligungsrechts aus Abs. 1 Satz 1 geht dahin, dem Kind oder dem Jugendlichen die Möglichkeit zu geben, seine Wünsche und Beweggründe mitzuteilen. Der Betroffene soll somit aktiv an den ihn berührenden Angelegenheiten beteiligt werden. Ferner soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Möglichkeit erhalten, sich einen Eindruck zu verschaffen, wenn "die Neigungen, Bindungen oder der Wille des Kindes für die Entscheidung von Bedeutung sind …" (vgl. § 159 FamFG 50b FGG). Der Gesetzgeber hat Regularien, die für das Sorgerechtsverfahren in §§ 50b, 59 FGG a. F. normiert sind waren, übernommen.

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