Rz. 11

Absatz 2 normiert ein Initiativrecht der Kinder und Jugendlichen in allen Angelegenheiten der Erziehung und Entwicklung. Da der Träger der öffentlichen Jugendhilfe auch ohne Antragstellung von Amts wegen tätig werden muss, hat dieses Initiativrecht die Funktion, ihn über einen entstehenden Handlungsbedarf in Kenntnis zu setzen. Ebenso wie das Beteiligungsrecht stellt das Initiativrecht ein Verfahrensrecht dar, so dass auch hier der Grundsatz aus § 44a VwGO zu beachten ist. Einklagbar ist grundsätzlich die beanspruchte Sachentscheidung, nicht die gesonderte Geltendmachung des Verfahrensrechts. Die Vorschrift trifft keine Aussage zu den aus der Ausübung des Initiativrechts folgenden Pflichten und Befugnisse der Jugendhilfeträger. Diese sind gesonderten Regelungen (z. B. Abs. 3, § 8a Abs. 1, § 42) zu entnehmen.

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