Rz. 2
§ 80 präzisiert den Bereich der Planungsverantwortung, der nach § 79 Abs. 1 Teil der Gesamtverantwortung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe ist. Zu den Prinzipien einer wirksamen und modernen Sozialpolitik gehört es, den Bedarf an sozialen Einrichtungen und Diensten mittel- und langfristig zu ermitteln, um dem Gebot des 79 Abs. 2, der den Träger der Jugendhilfe verpflichtet, für ein ausreichendes Angebot an erforderlichen und geeigneten Einrichtungen zu sorgen, Rechnung zu tragen. Für die Jugendhilfe ist die Planung insbesondere auch deshalb wichtig, weil für die notwendige Intensivierung nur knappe Mittel zur Verfügung stehen (so die Begründung der Bundesregierung zum Gesetzentwurf [§ 71 KJHG], BT-Drs. 11/5948 S. 101). Die Vorschrift normiert den Planungsprozess und stellt Grundzüge für die Planungsziele und das Verfahren auf, die vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe einzuhalten sind. Die Planungsverpflichtung umfasst nur Einrichtungen und Dienste, nicht aber Veranstaltungen sowie den Bedarf an Pflegern, Vormündern und Pflegepersonen. Zu Beginn des Planungsprozesses steht eine allgemeine Bestands- und eine Bedarfsanalyse (Abs. 1 Nr. 1 und 2), aus denen konkrete Vorhaben so rechtzeitig auszuplanen und umzusetzen sind (Abs. 1 Nr. 3), dass auch ein plötzlich auftretender unvorhergesehener Bedarf befriedigt werden kann. In diesen Prozess der Bedarfsermittlung und der Planung des Förderangebots wirkt ergänzend die Regelung des § 24a ein. Diese Regelung trägt dem Umstand Rechnung, dass der Träger der öffentlichen Jugendhilfe, insbesondere in den westdeutschen Bundesländern, den vom Gesetzgeber als zwingend notwendig erachteten Bedarf nur schrittweise befriedigen kann. Diese nach Art. 10 Abs. 3 Satz 2 KiföG bis zum 31.7.2013 geltende Regelung verpflichtet den Träger der öffentlichen Jugendhilfe, jährliche Ausbaustufen zur Verbesserung des Versorgungsniveaus zu beschließen (§ 24a Abs. 2 Nr. 1), jährlich zum 31. Dezember eines jeden Jahres den erreichten Ausbauzustand festzustellen und den Bedarf zur Erfüllung der Kriterien des § 24 Abs. 3 zu ermitteln (§ 24a Abs. 2 Nr. 2). Absatz 2 des § 80 nennt die Grundzüge und Zielvorgaben, an denen sich die Planung inhaltlich auszurichten hat. Die Beteiligung der anerkannten Träger der freien Jugendhilfe regelt Abs. 3, die Abstimmung mit weiteren regionalen Planungen Abs. 4. Die Vorschrift richtet sich ausschließlich an den Träger der öffentlichen Jugendhilfe; aus ihr lässt sich weder ein Recht eines Dritten auf Durchführung einer konkreten Planung noch ein Recht auf Aufnahme und Förderung einer bestimmten Einrichtung oder eines Dienstes ableiten. Planungsmängel sowohl inhaltlicher als auch formeller Art können nur im Wege der kommunalen Rechtsaufsicht beanstandet und ggf. behoben werden.
Rz. 3
Anders als bei anderen Fachplanungen (Bebauungsplan als Satzung nach § 10 Abs. 1 BauGB) verzichtet das SGB VIII darauf, die Rechtsnatur der Jugendhilfeplanung festzulegen. Auch eine abschließende Regelung zur Zuständigkeit über die Beschlussfassung fehlt. Zwingend ist die Befassung des Jugendhilfeausschusses (§ 79 Abs. 2 Nr. 3). Der Jugendhilfeausschuss hat Beschlussrecht in Angelegenheiten der Jugendhilfe (§ 79 Abs. 3 Satz 1). Dies schließt jedoch eine Beratung und Beschlussfassung des Hauptorgans (Stadt-/Gemeinderat, Kreistag) des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe nach landesrechtlichen Bestimmungen, insbesondere den Gemeinde- oder Landkreisordnungen, nicht aus, die Entscheidungen zu grundlegenden Angelegenheiten sowie Angelegenheiten von allgemeiner Bedeutung, zu denen Planungsentscheidungen in der Regel gehören, dem Hauptorgan vorbehalten.