Rz. 7

Ausgehend von den Zielen der Jugendhilfe (§ 1 Abs. 3),

  • junge Menschen in ihrer individuellen und sozialen Entwicklung zu fördern, einen Beitrag zur Vermeidung oder zum Abbau von Benachteiligungen zu leisten,
  • Eltern und andere Erziehungsberechtigte bei der Erziehung zu unterstützen,
  • Kinder und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl zu schützen und
  • einen Beitrag zu leisten zu positiven Lebensbedingungen für junge Menschen und ihre Familien sowie zum Erhalt oder zur Schaffung einer kinder- und familienfreundlichen Umwelt

konkretisiert Abs. 2 diese Ziele in den Anforderungen für die Planung für Einrichtungen und Dienste. Sie sollen so geplant werden, dass

  • Kontakte in der Familie und im sozialen Umfeld erhalten und gepflegt werden können (Nr. 1),
  • ein möglichst wirksames, vielfältiges und aufeinander abgestimmtes Angebot von Jugendhilfeleistungen gewährleistet ist (Nr. 2),
  • junge Menschen und Familien in besonders gefährdeten Lebens- und Wohnbereichen besonders gefördert werden (Nr. 3) und
  • Mütter und Väter Aufgaben in der Familie und Erwerbstätigkeit besser miteinander vereinbaren können.

Ziel muss daher eine weitgehend standortnahe, eine Pluralität der Angebote widerspiegelnde, potenzielle soziale Brennpunkte berücksichtigende und die Bedingungen des lokalen Arbeits- und Wirtschaftslebens aufnehmende Planung aller Einrichtungen und Dienste sein. Die Planung hat sich daher nicht nur an der quantitativen Deckung des notwendigen Bedarfs zu orientieren, sondern sie hat auch die Wünsche, Bedürfnisse und Interessen der jungen Menschen und der Personensorgeberechtigten zu ermitteln (so für den Bereich der Kindergartenplanung Niedersächsisches OVG, Urteil v. 7.2.2006, 4 LB 389/02).

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