Rz. 8

Nach Abs. 3 Satz 1 sind die anerkannten Träger der freien Jugendhilfe in allen Phasen der Planung frühzeitig zu beteiligen. Damit wird dem Zusammenarbeitsgebot zwischen öffentlicher und freier Jugendhilfe nach § 4 Rechnung getragen. Ohne eine Beteiligung der freien Träger wäre es für den planungsverantwortlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe ohnehin nicht möglich, den Bestand an Einrichtungen und Diensten nach Abs. 1 Nr. 1 zu ermitteln und von der Planung und Schaffung eigener Maßnahmen bei Vorhandensein entsprechender Angebote der freien Träger abzusehen (§ 4 Abs. 2).

 

Rz. 9

Die Beteiligung der anerkannten Träger der freien Jugendhilfe hat in allen Phasen und frühzeitig zu erfolgen. Bereits mit Beginn des Planungsprozesses sind die anerkannten Träger deshalb über die Einleitung der Jugendhilfeplanung zu unterrichten. Ein Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung ist dem Jugendamt als Hauptgestalter jedoch belassen. Nicht jede Vorüberlegung zum Umfang und zur Gestaltung des Planungsprozesses muss zeitgleich den anerkannten Trägern zur Wahrnehmung ihrer Beteiligungsrechte übermittelt werden. Erst wenn sich diese derart konkretisiert haben, dass der Planungsprozess eingeleitet wird, ist eine Beteiligung zwingend einzuleiten. Anders als im allgemeinen Leistungsrecht kann sich der Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen seiner Planungsverantwortung jedoch nicht darauf beschränken, dass ein ggf. bestehender Bedarf an ihn herangetragen wird. Vielmehr ist aus dem Sinn und Zweck der Bestimmungen der §§ 74, 79 und 80 abzuleiten, dass der Träger der öffentlichen Jugendhilfe von sich aus auf die anerkannten Träger der freien Jugendhilfe zugeht, sie in ihren Überlegungen unterstützt und deren Angebote bei den eigenen Planungen berücksichtigt (VGH Baden-Württemberg, Urteil v. 11.1.2007, 12 S 2472/06). Ein organisatorisches Instrument zur kontinuierlichen Beteiligung der Träger der freien Jugendhilfe am Diskussions-, Willensbildungs- und Planungsprozess können die nach § 78 zu bildenden Arbeitsgemeinschaften sein.

 

Rz. 10

Von der Beteiligung der anerkannten Träger durch den Träger der öffentlichen Jugendhilfe – in der Regel das Jugendamt des Kreises oder der kreisfreien Stadt – ist die Anhörung im Jugendhilfeausschuss zu unterscheiden. Die Beteiligung ersetzt nicht die nachfolgende Anhörung. Dies ergibt sich schon daraus, dass im Jugendhilfeausschuss als stimmberechtigte oder nicht stimmberechtigte Mitglieder ggf. weitere Personen und Gruppen vertreten sind, die im Planungsprozess noch nicht einbezogen wurden.

 

Rz. 11

Das Beteiligungs- und Anhörungsverfahren selbst ist im Gesetz (Abs. 3 Satz 2) nicht geregelt; Abs. 3 Satz 3 verweist hierzu auf das Landesrecht. Regelungen zur Beteiligung und zur Anhörung enthalten u. a. die Verwaltungsverfahrensgesetze und das Kommunalrecht der Länder sowie die Satzungen und Geschäftsordnungen der Vertretungskörperschaften der Träger der öffentlichen Jugendhilfe.

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