Rz. 7
Aus der Reihenfolge des Kataloges der Stellen und Einrichtungen in § 81 lässt sich nicht auf die Bedeutung und Intensität der Zusammenarbeit schließen. In Nr. 1 werden die Träger der verschiedenen Sozialleistungen aufgezählt, die mit ihren unterstützenden Hilfesystemen und Angeboten als Kooperationspartner in Betracht kommen. In Nr. 2 wurde eine redaktionelle Ergänzung eingefügt. Sie nimmt auf die mit dem Bundesteilhabegesetz eingefügte Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 7 SGB IX Bezug. In Nr. 3 werden unter dem Gesichtspunkt der Verantwortungsgemeinschaft für den Schutz des Kindeswohls (BT-Drs. 17/6256, a. a. O.) die Familien- und Jugendgerichte explizit neben den Justizbehörden genannt, die bisher in Nr. 8 erwähnt wurden. Der Zusammenarbeit zwischen dem Jugendamt und der Schule sowie den Stellen der Schulverwaltung (Nr. 4) kommt sicherlich eine besondere Bedeutung zu. Dies ergibt sich nicht aus der Erfüllung der Schulpflicht, sondern in erster Linie aus dem landesgesetzlich normierten Erziehungs- und Bildungsauftrag der Schule und der sich aus diesem Auftrag ergebenden prägenden Bedeutung des Schulbesuchs für die geistige und soziale Entwicklung des Kindes oder Jugendlichen. Mit der Einrichtung von Horten sowie Ganztagsangeboten an Schulen sind die Berührungspunkte von Jugendamt und Schule noch gestiegen. Gleiches gilt für die Einbindung von Schuleinrichtungen in die vorhandene kommunale Infrastruktur von Einrichtungen der Jugendhilfe. Darüber hinaus ist die Mitwirkung des Jugendamtes bei der Entscheidung über die Überweisung eines Kindes oder Jugendlichen an eine Förder-/Sonderschule erforderlich.
Rz. 8
Die Zusammenarbeit mit den Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes und sonstigen Einrichtungen des Gesundheitsdienstes (Nr. 5), vor allem der Gesundheitsämter der Landkreise und kreisfreien Städte, betrifft insbesondere Fragen der Gesundheitsberatung, Vorsorgeuntersuchungen und Maßnahmen der Kinder- und Jugenderholung (§ 11 Abs. 3 Nr. 5). Vor dem Hintergrund der in jüngster Zeit durch Erziehungsversagen der Eltern zu Tode gekommenen Kinder gewinnt die Zusammenarbeit zwischen Jugendamt und dem öffentlichen Gesundheitsdienst sowie niedergelassenen Ärzten eine besondere Bedeutung. Um im Rahmen von regelmäßigen Pflichtuntersuchungen von Kindern und Jugendlichen durch den öffentlichen Gesundheitsdienst einer Vernachlässigung und Gefährdung dieses Personenkreises dauerhaft und wirksam vorbeugen zu können, hat der Gesetzgeber wegen der damit verbundenen Eingriffe in die Grundrechte der Betroffenen – in das Grundrecht aus Artikel 2 Abs. 1 GG hinsichtlich der Kinder und Jugendlichen, in das Grundrecht aus Art. 6 Abs. 1 GG hinsichtlich der Eltern bzw. Personensorgeberechtigten – mit dem Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG) Rahmenbestimmungen zu Beratungsangeboten, zu Netzwerkstrukturen und zum Informationsaustausch erlassen.
Rz. 9
Im Hinblick auf die stärkere gesetzliche Ausgestaltung der frühen Hilfen wurden die Schwangerschaftsberatungsstellen als eigenständige Einrichtung (Nr. 6), aufgenommen, da sie, so die Auffassung des Bundesrates, keine Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes oder sonstige Einrichtungen des Gesundheitsdienstes sind.
Rz. 10
Einrichtungen und Dienste zum Schutz gegen Gewalt in engen sozialen Beziehungen (Nr. 7) sind z. B. Frauenhäuser oder Kinderzufluchten.
Rz. 11
Mit den Stellen der Bundesagentur für Arbeit (Nr. 8) arbeitet der Träger der öffentlichen Jugendhilfe bei Maßnahmen zur Bekämpfung der Jugendarbeitslosigkeit sowie im Rahmen der beruflichen Aus- und Weiterbildung zusammen (vgl. § 13 Abs. 2 und § 27 Abs. 3 Satz 2), um junge Menschen bei der Berufsfindung und -wahl zu unterstützen.
Rz. 12
Die Zusammenarbeit mit Einrichtungen und Stellen der beruflichen Aus- und Weiterbildung (Nr. 9) erfolgt insbesondere im Rahmen der Jugendarbeit nach § 11 Abs. 3 Nr. 3 sowie der Jugendsozialarbeit nach § 13 Abs. 1 und 3. Hier sind vor allem die Industrie- und Handelskammern, die Handwerkskammern, aber auch alle weiteren Kammern für einzelne Berufsgruppen (z. B. Ingenieurkammern, Ärztekammern, Rechtsanwaltskammern) zu nennen.
Rz. 13
Auch wenn die Polizei- und Ordnungsbehörden (Nr. 10) primär zur Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten berufen sind, so ergeben sich gemeinsame Tätigkeitsfelder insbesondere beim Jugendschutz sowie bei der Kriminalprävention.
Rz. 14
Auf dem Gebiet des Jugendarbeitsschutzes ist ein abgestimmtes Zusammenarbeiten zwischen dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe und der Gewerbeaufsicht (Nr. 11) geboten.
Rz. 15
Die Zusammenarbeit mit Einrichtungen der Ausbildung von Fachkräften, der Weiterbildung und der Forschung (Nr. 12) dient u. a. der Umsetzung der sich aus § 79 Abs. 3 im Rahmen der Gesamtverantwortung ergebenden Verpflichtung, in den Jugendämtern für eine dem Bedarf entsprechende Anzahl von ausgebildeten Fachkräften zu sorgen (vgl. die dortige Kommentierung).