0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Das JWG kannte keine detaillierte Verpflichtung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe, mit denjenigen Stellen und Einrichtungen, deren Tätigkeit sich auf die Lebenssituation junger Menschen und ihrer Familien auswirkt, zusammenzuarbeiten. Lediglich § 17 JWG enthielt ein ausdrückliches Gebot, dass das Jugendamt und das Gesundheitsamt ihre Maßnahmen aufeinander abzustimmen hatten. Jedoch wurde aus dem generellen Ziel der Jugendhilfe und den einzelnen Aufgaben der Jugendhilfe, die zwangsläufig inhaltliche Berührungspunkte mit anderen Behörden, Stellen und Einrichtungen aufwiesen, eine stillschweigende Verpflichtung zu einer Zusammenarbeit abgeleitet, da andernfalls eine ganzheitliche Erledigung der Aufgaben der Jugendhilfe nicht möglich gewesen wäre. Durch Art. 2 Nr. 22 BKiSchG v. 22.12.2011 (BGBl. I S. 2975, 2980) wurde § 81 mit Wirkung zum 1.1.2012 neu gefasst und der Kreis der Behörden und Einrichtungen teils präzisiert und teils erweitert. Durch Art. 8 Nr. 2 des Gesetzes zur Änderung des Neunten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Rechtsvorschriften v. 30.11.2019 (BGBl. I S. 1948) wurde mit Wirkung zum 1.1.2020 nach Nr. 1 eine Nr. 2 eingefügt. Die bisherigen Nr. 2 bis 11 werden die Nr. 3 bis 12.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

§ 81 verpflichtet den Träger der öffentlichen Jugendhilfe, mit anderen Stellen und öffentlichen Einrichtungen, deren Tätigkeit sich auf die Lebenssituation junger Menschen und ihrer Familien auswirkt, zusammenzuarbeiten. Bei der Frage, ob eine Zusammenarbeit aufgenommen oder fortgesetzt werden soll, besteht kein Ermessen. Die Zusammenarbeit ergibt sich aus der konkreten Situation oder dem jeweiligen Anlass und bezieht sich auf die strukturelle Zusammenarbeit der Kooperationspartner (so die Begründung zu Art. 2 Nr. 22 BKiSchG, BT-Drs. 17/6256 S. 27).

§ 81 setzt die sich aus den Zielen der Jugendhilfe nach § 1 Abs. 3, den Leistungen und anderen Aufgaben der Jugendhilfe nach § 2 sowie aus der Gesamtverantwortung nach § 79 ergebenden Verpflichtungen um. Ohne eine fachübergreifende Zusammenarbeit des Jugendamtes mit allen Beteiligten, die in ihren Belangen von Maßnahmen der Jugendhilfe berührt werden, wäre die Umsetzung eines ganzheitlichen Ansatzes, der sich aus dem Begriff Lebenssituation ergibt, nicht möglich. Neben der Zusammenarbeit nach § 81 wird teilweise für einzelne Leistungen der Jugendhilfe die Form der Abstimmung besonders normiert (so für die Jugendsozialarbeit in § 13 Abs. 4). Soweit die Jugendhilfeplanung betroffen ist, richtet sich das Verfahren der Zusammenarbeit und inhaltlichen Abstimmung nach § 80. §§ 80 und 81 schließen sich jedoch nicht kategorisch aus, sondern ergänzen sich, um eine sich an den Zielen der Jugendhilfe orientierende Vorgehensweise sicherzustellen.

 

Rz. 3

§ 81 richtet sich nur an den Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Nur für ihn besteht die gesetzliche Verpflichtung zur Zusammenarbeit, nicht jedoch für die in dieser Vorschrift aufgeführten Behörden und Einrichtungen. Inwieweit für diese eine Verpflichtung zur Zusammenarbeit mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe besteht, richtet sich nach den jeweiligen Fachgesetzen (z. B. für den Träger der Sozialhilfe nach § 28 Abs. 2 SGB I und § 4 SGB XII) bzw. den allgemeinen Bestimmungen der Verwaltungsverfahrensgesetze des Bundes und der Länder. Die Zusammenarbeit zwischen den Trägern der öffentlichen und der freien Jugendhilfe wird nicht von § 81 erfasst, diese richtet sich nach § 27 Abs. 2 SGB I und § 4. Auch von Dritten können Ansprüche auf eine Zusammenarbeit nicht geltend gemacht werden.

 

Rz. 4

In welcher Form die Zusammenarbeit erfolgt, wird durch § 81 nicht geregelt. Dies bestimmt sich nach den jeweiligen allgemeinen oder spezialgesetzlichen Regelungen. So ist insbesondere das Sozialgeheimnis nach § 35 SGB I i. V. m. § 67 Abs. 1 SGB X zu wahren und sind die datenschutzrechtlichen Bestimmungen von § 67 Abs. 2 und § 80 SGB X zu beachten.

 

Rz. 5

Über eine Zusammenarbeit nach § 81 wird nicht das Aufgaben- und Tätigkeitsspektrum des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe erweitert. Die Verpflichtung zur Zusammenarbeit kann nur im Rahmen der sachlichen Zuständigkeit nach § 85 sowie der Aufgaben und Befugnisse der jeweiligen Behörden, Stellen und Einrichtungen erfolgen.

 

Rz. 6

Von der Zusammenarbeit nach § 81 abzugrenzen ist die Verpflichtung zur Amtshilfe. Amtshilfe ist die auf Ersuchen der zuständigen Behörde geleistete ergänzende Hilfe einer anderen Behörde zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben und richtet sich nach §§ 3 bis 7 SGB X.

2 Rechtspraxis

2.1 Katalogaufzählung der Stellen und Einrichtungen

 

Rz. 7

Aus der Reihenfolge des Kataloges der Stellen und Einrichtungen in § 81 lässt sich nicht auf die Bedeutung und Intensität der Zusammenarbeit schließen. In Nr. 1 werden die Träger der verschiedenen Sozialleistungen aufgezählt, die mit ihren unterstützenden Hilfesystemen und Angeboten als Kooperationspartner in Betracht kommen. In Nr. 2 wurde eine redaktionelle Ergänzung eingefügt. Sie nimmt auf die mit dem Bundesteilhabegesetz eingefügte Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 7 SGB IX Bezug. In ...

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