2.1 Aufgaben der obersten Landesjugendbehörden
Rz. 4
Die oberste Landesjugendbehörde hat nach Abs. 1 die Tätigkeit der Träger der öffentlichen und der freien Jugendhilfe und die Weiterentwicklung der Jugendhilfe anzuregen und zu fördern. Aus diesem allgemeinen Programmsatz lassen sich einklagbare Ansprüche auf konkrete Maßnahmen weder zugunsten der öffentlichen und freien Träger noch zugunsten Dritter ableiten.
Rz. 5
Die oberste Landesjugendbehörde erfüllt die Verpflichtung des Abs. 1 in der Regel durch
- den Erlass von Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften, soweit deren Erlass nicht der Landesregierung als Kollegialorgan vorbehalten ist oder der Landesgesetzgeber in den Fällen bundesgesetzlicher Verordnungsermächtigungen statt einer Rechtsverordnung eine gesetzliche Regelung verabschiedet (Art. 80 Abs. 4 GG),
- die Herausgabe von Richtlinien und Empfehlungen, beispielsweise zu den Qualifikationsanforderungen von in der Jugendhilfe tätigem Fachpersonal oder zu Ausstattung und Ausrüstung von Infrastruktureinrichtungen der Jugendhilfe,
- die Erarbeitung von Landesjugendplänen, soweit diese landesrechtlich vorgeschrieben sind,
- die Ausreichung von Fördermitteln im Rahmen der Haushaltsgesetze,
- die Wahrnehmung der rechtsaufsichtlichen Befugnisse im Rahmen des Verwaltungsaufbaus,
- die Durchführung von landesweiten Veranstaltungen zu Fragen der Jugendhilfe.
Rz. 6
Im Übrigen bestimmen die Ausführungsgesetze der Länder im Rahmen des Zuständigkeitskatalogs der obersten zuständigen Landesbehörde, welche landesübergreifenden Maßnahmen zur Erfüllung des Auftrages nach Abs. 1 auf Landesebene ergriffen werden können. In diese Maßnahmen ist in der Regel der Landesjugendhilfeausschuss einzubeziehen.
2.2 Weitere Aufgaben der Länder
Rz. 7
Neben den obersten Landesjugendbehörden weist Abs. 2 den Ländern weitere Aufgaben zu. Angesprochen sind hier die Landesparlamente und Landesregierungen (vgl. Rz. 1). Während Abs. 1 den obersten Landesjugendbehörden vornehmlich verwaltungsorganisatorische, koordinierende und fachliche Aufgaben zuweist, fordert Abs. 2 von allen Verfassungsorganen und Behörden der Länder, auf eine möglichst gleichmäßige landesweite Infrastruktur von Jugendhilfeeinrichtungen und Angeboten hinzuwirken. Dies geschieht in der Regel durch die Veranschlagung von Haushaltsmitteln im Rahmen der jährlichen Haushaltsgesetze für die Gewährung von Fördermitteln oder die Ausreichung von allgemeinen oder investiven Schlüsselzuweisungen an die Landkreise und kreisfreien Städte als Träger der Jugendhilfe im Rahmen der Gesetze über den kommunalen Finanzausgleich. Wie umfänglich der finanzielle Ausgleich bei der Übertragung von Aufgaben an die Kommunen als Träger der öffentlichen Jugendhilfe ausfallen muss, bestimmt sich im Rahmen des Konnexitätsprinzips nach den Vorgaben der jeweiligen Verfassungen der Länder.
Rz. 8
Einige landesrechtliche Regelungen sehen die Vorlage entsprechender Schlussfolgerungen und Planungen – meist in Form eines Landesjugendplans – vor: Baden-Württemberg: § 10 Abs. 1 LKJHG; Berlin: § 42 Abs. 3 AG KJHG; Brandenburg: § 14 Abs. 2 AG KJHG; Bremen: § 5 AG KJHG; Hamburg: § 27 AG SGB VIII; Mecklenburg-Vorpommern: § 14 Abs. 2 AG KJHG-Org; Nordrhein-Westfalen: § 9 3. AG-KJHG-KJFöG; Sachsen: § 16 Satz 2 LaJuHilfeG; Schleswig-Holstein: § 65 JuFöG. In den übrigen Ländern bestehen gesetzlich keine derartigen ausdrücklichen Pflichten.