Rz. 1

§ 83 nimmt die Regelungen von § 25 Abs. 1 und § 26 JWG auf. Mit Art. 1 Nr. 4 des Gesetzes zur Verwaltungsvereinfachung in der Kinder- und Jugendhilfe (Kinder- und Jugendhilfeverwaltungsvereinfachungsgesetz – KJVVG) v. 29.8.2013 (BGBl. I S. 3464) wurde in Abs. 1 mit Wirkung zum 1.1.2014 die Aufgabenzuweisung an den Bund präzisiert bzw. dahingehend erweitert, dass auch die überregionalen Tätigkeiten der Jugendorganisationen der politischen Parteien auf dem Gebiet der Jugendarbeit durch die zuständige oberste Bundesbehörde eine Förderung erfahren können. Mit dieser Ergänzung reagiert der Bundesgesetzgeber auf die nach Auffassung der Rechtsprechung bisher fehlende Förderzuständigkeit (so OVG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 14.3.2012, OVG 6 B 19.11).

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