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Im früheren Recht war die Berichtspflicht in § 25 Abs. 2 und 3 JWG verankert. § 84 hat diese Regelung weitgehend übernommen. Absatz 2 wurde durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe (Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz – KICK) v. 8.9.2005 (BGBl. I S. 2729) dahingehend geändert, dass die Anzahl der Mitglieder der Jugendberichtskommission, die bisher aus bis zu 7 Mitgliedern bestand, nunmehr aus mindestens sieben Mitgliedern bestehen muss. Die Bedeutung der Jugendberichtskommission wird damit aufgewertet, die Beschränkung der Anzahl der Kommissionsmitglieder ist nach Auffassung der Bundesregierung nicht sachgerecht.

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