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§ 85 Abs. 2 Nr. 2 weist dem überörtlichen Träger die Förderung der Zusammenarbeit zwischen den örtlichen Trägern und den anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe (zum Begriff des "anerkannten" Trägers der freien Jugendhilfe siehe auch die Erläuterungen zu § 75), insbesondere bei der Planung und Sicherstellung eines bedarfsgerechten Angebots an Hilfen zur Erziehung und Hilfen für junge Volljährige sowie der Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche zu. Insoweit hat die Vorschrift ihren Ursprung u. a. in § 72 JWG, wonach der überörtliche Träger (das Landesjugendamt) zur Durchführung von Freiwilliger Erziehungshilfe und Fürsorgeerziehung dafür Sorge zu tragen hatte, die notwendige Differenzierung der Einrichtungen und Heime nach der zu leistenden Erziehungsaufgabe zu gewährleisten. Gerade in diesem Zusammenhang kommt dem überörtlichen Träger eine ganz besondere Vermittlungsfunktion gegenüber den Trägern der freien Jugendhilfe und den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe zu, da die Träger der freien Jugendhilfe ihre pädagogischen Angebote vorwiegend den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen ihrer ausschließlichen Zuständigkeit bei Hilfen zur Erziehung unterbreiten müssen. Um unter Umständen überregional auftretende "Versorgungsengpässe" rechtzeitig erkennen und dementsprechend in planerischer Hinsicht reagieren zu können, weil sich der Einzugsbereich eines Trägers der freien Jugendhilfe nicht unbedingt mit dem des örtlichen Trägers deckt, kommt einer überörtlichen Aufgabenerledigung insofern besondere Bedeutung zu.

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