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Entsprechend der bislang gängigen Praxis wird die Fortbildung der Mitarbeiter in der Jugendhilfe nach § 85 Abs. 2 Nr. 8 dem überörtlichen Träger zugewiesen; vgl. hierzu die Erläuterungen zu § 72 für die öffentliche Jugendhilfe sowie zu § 74 für den Bereich der freien Jugendhilfe. Sie richtet sich sowohl an Mitarbeiter öffentlicher als auch an Mitarbeiter freier Träger und trägt durch ihre Überregionalität dazu bei, eine pädagogisch gleichmäßige Entwicklung der Jugendhilfe im Einzugsbereich des jeweiligen überörtlichen Trägers zu verwirklichen.

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