Rz. 15

Die Zuständigkeit des überörtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe für die Gewährung von Leistungen an Deutsche im Ausland nach § 85 Abs. 2 Nr. 9 wird mit der geringen Anzahl derartiger Fälle begründet (vgl. BT-Drs. 11/5948 S. 104). Sie gilt allerdings nur, soweit es sich nicht um die Fortsetzung einer bereits im Inland erbrachten Leistung handelt. In diesem Fall bleibt der örtliche Träger sachlich zuständig, der bisher tätig geworden ist (§ 88 Abs. 2).

Dieser Inhalt ist unter anderem im SGB Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge