Rz. 29

Hatte das Kind oder der Jugendliche (bei verschiedenen g.A. der Eltern und gemeinsamer Ausübung der Personensorge) in den letzten 6 Monaten vor Leistungsbeginn bei keinem Elternteil seinen g.A., sieht Abs. 2 Satz 4 HS 1 die örtliche Zuständigkeit des Trägers vor, in dessen Bereich das Kind oder der Jugendliche selbst zuletzt seinen g.A. hatte.

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