Rz. 30

Abs. 2 Satz 4 HS 2 bestimmt den Jugendhilfeträger zum örtlich zuständigen Träger, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält, sofern die Eltern verschiedene g.A. bei gemeinsamer Ausübung der elterlichen Sorge begründen, das Kind oder der Jugendliche weder bei einem Elternteil, noch in den letzten 6 Monaten selbst einen eigenen g.A. hatte.

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