2.5.1 Gewöhnlicher Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind den g.A. zuletzt hatte (Abs. 3 i. V. m. Abs. 2 Satz 2)
Rz. 31
Wenn Elternteilen mit verschiedenen g.A. die Personensorge nicht zusteht, weil sie ggf. im Rahmen eines Sorgerechtsentzugs nach § 1666 BGB einem Vormund oder Personensorgerechtspfleger übertragen wurde, richtet sich die örtliche Zuständigkeit gemäß Abs. 3 mit Verweis auf die entsprechende Anwendung des Abs. 2 Satz 2 nach dem g.A. des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche (in den letzten 6 Monaten; Abs. 2 Satz 4 folgend) vor Beginn der Leistung zuletzt seinen g.A. hatte. Abs. 3 i. V. m. Abs. 2 Satz 2 beinhaltet eine sog. dynamische Zuständigkeit, die mit dem gewöhnlichen Aufenthalt des maßgeblichen Elternteils "mitwandert" (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 4.2.2020, 12 A 2643/16; Beschluss v. 24.10.2022, 12 A 2410/20).
Während des Ruhens der elterlichen Sorge nach § 1674 BGB steht dem Elternteil, auf den sich die gerichtliche Feststellung bezieht, die Personensorge i. S. d. § 86 Abs. 3 nicht zu (BVerwG, Beschluss v. 13.9.2004, 5 B 65/04).
2.5.2 Gewöhnlicher Aufenthalt des Kindes bei keinem Elternteil, dann g.A. des Kindes (Abs. 3 i. V. m. Abs. 2 Satz 4 HS 1)
Rz. 32
Begründen die Eltern verschiedene g.A., steht ihnen zudem die Personensorge nicht zu und hatte darüber hinaus das Kind oder der Jugendliche in den letzten 6 Monaten vor Leistungsbeginn bei keinem Elternteil seinen g.A., sieht Abs. 3 i. V. m. Abs. 2 Satz 4 HS 1 die örtliche Zuständigkeit des Trägers vor, in dessen Bereich das Kind oder der Jugendliche selbst zuletzt seinen g.A. hatte.
Rz. 33
Entsprechend Abs. 2 Satz 3, der eine Reglung für die (nach diesseitiger Auffassung eher nicht vorkommende) Fallvariante der verschiedenen g.A. der Eltern bei gemeinsamer Ausübung der elterlichen Sorge trifft, bei der das Kind oder der Jugendliche den g.A. bei beiden Elternteilen begründet, hätte der Gesetzgeber konsequenterweise auch den gleichgelagerten Fall in Abs. 3 regeln müssen, allerdings ohne elterliche Sorgerechtsausübung. Denn Abs. 3 sieht lediglich die entsprechende Anwendung des Abs. 2 Satz 2 und 4, nicht jedoch von Satz 3 vor. Dies ist nicht geschehen, so dass Satz 3 in diesem Fall dann zumindest analog anzuwenden sein dürfte.
2.5.3 Gewöhnlicher Aufenthalt bei keinem Elternteil und kein g.A. des Kindes vorhanden, dann tatsächlicher Aufenthalt (Abs. 3 i. V. m. Abs. 2 Satz 4 HS 2)
Rz. 34
Haben die Eltern verschiedene g.A. und steht ihnen die Personensorge nicht zu, hatte zudem das Kind oder der Jugendliche in den letzten 6 Monaten vor Leistungsbeginn keinen g.A., knüpft die örtliche Zuständigkeit nach Abs. 3 mit Verweis auf Abs. 2 Satz 4 HS 2 an den tatsächlichen Aufenthalt des Kindes oder Jugendlichen vor Beginn der Leistung an.