Rz. 31

Wenn Elternteilen mit verschiedenen g.A. die Personensorge nicht zusteht, weil sie ggf. im Rahmen eines Sorgerechtsentzugs nach § 1666 BGB einem Vormund oder Personensorgerechtspfleger übertragen wurde, richtet sich die örtliche Zuständigkeit gemäß Abs. 3 mit Verweis auf die entsprechende Anwendung des Abs. 2 Satz 2 nach dem g.A. des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche (in den letzten 6 Monaten; Abs. 2 Satz 4 folgend) vor Beginn der Leistung zuletzt seinen g.A. hatte. Abs. 3 i. V. m. Abs. 2 Satz 2 beinhaltet eine sog. dynamische Zuständigkeit, die mit dem gewöhnlichen Aufenthalt des maßgeblichen Elternteils "mitwandert" (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 4.2.2020, 12 A 2643/16; Beschluss v. 24.10.2022, 12 A 2410/20).

Während des Ruhens der elterlichen Sorge nach § 1674 BGB steht dem Elternteil, auf den sich die gerichtliche Feststellung bezieht, die Personensorge i. S. d. § 86 Abs. 3 nicht zu (BVerwG, Beschluss v. 13.9.2004, 5 B 65/04).

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