Rz. 32

Begründen die Eltern verschiedene g.A., steht ihnen zudem die Personensorge nicht zu und hatte darüber hinaus das Kind oder der Jugendliche in den letzten 6 Monaten vor Leistungsbeginn bei keinem Elternteil seinen g.A., sieht Abs. 3 i. V. m. Abs. 2 Satz 4 HS 1 die örtliche Zuständigkeit des Trägers vor, in dessen Bereich das Kind oder der Jugendliche selbst zuletzt seinen g.A. hatte.

 

Rz. 33

Entsprechend Abs. 2 Satz 3, der eine Reglung für die (nach diesseitiger Auffassung eher nicht vorkommende) Fallvariante der verschiedenen g.A. der Eltern bei gemeinsamer Ausübung der elterlichen Sorge trifft, bei der das Kind oder der Jugendliche den g.A. bei beiden Elternteilen begründet, hätte der Gesetzgeber konsequenterweise auch den gleichgelagerten Fall in Abs. 3 regeln müssen, allerdings ohne elterliche Sorgerechtsausübung. Denn Abs. 3 sieht lediglich die entsprechende Anwendung des Abs. 2 Satz 2 und 4, nicht jedoch von Satz 3 vor. Dies ist nicht geschehen, so dass Satz 3 in diesem Fall dann zumindest analog anzuwenden sein dürfte.

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