Rz. 38

§ 86 Abs. 4 Satz 2 setzt zum einen voraus, dass die Eltern oder der maßgebliche Elternteil im Inland keinen g.A. haben, ein solcher nicht feststellbar ist oder dass die Eltern (beide Elternteile) verstorben sind. Die Vorschrift setzt zum anderen voraus, dass auch das Kind oder der Jugendliche in den letzten 6 Monaten vor Leistungsbeginn keinen g.A. hatte. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Leistungsbeginn tatsächlich aufhält. Zur Ermittlungspflicht des Jugendamtes hinsichtlich der Nichtfeststellbarkeit der g.A. der Eltern und des maßgeblichen Elternteils vgl. auch Rz. 36. Die Feststellung, ob der Minderjährige tatsächlich keinen g.A. hatte, ist anhand der vorliegenden Erkenntnisse, der ggf. eingeleiteten zusätzlichen Ermittlungen sowie des auf Aussagen des Kindes oder Jugendlichen beruhenden Ergebnisses zu treffen.

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