Rz. 56

Abs. 6 Satz 2 verpflichtet den neu zuständig gewordenen Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Falle eines Zuständigkeitswechsels, die Eltern bzw. den Personensorgeberechtigten, sofern die Eltern nicht oder nur teilweise Inhaber der elterlichen Sorge sein sollten, über den Eintritt der neuen Zuständigkeit zu informieren.

 

Rz. 57

Dem Wortlaut dieser Norm entsprechend besteht eine Unterrichtungspflicht lediglich dann, wenn auch ein Zuständigkeitswechsel stattgefunden hat. Ist dagegen ein örtlicher Träger unmittelbar nach Abs. 6 zuständig geworden, weil sich z. B. das Kind oder der Jugendliche bereits länger als 2 Jahre – leistungsfrei – im Haushalt der Pflegeperson aufhält, wird hierdurch die Unterrichtungspflicht des Abs. 6 Satz 2 nicht herbeigeführt.

Dieser Inhalt ist unter anderem im SGB Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge