Rz. 62

Wird die Gewährung von Jugendhilfeleistungen i. S. d. § 2 Abs. 2 (z. B. eine Heimunterbringung nach § 34) als Anschlussleistung an eine zuvor durchgeführte Inobhutnahme gemäß § 42 erforderlich, dann bleibt die nach § 87 begründete örtliche Zuständigkeit auch für die Durchführung der Anschlussleistung weiterhin bestehen. Ein Zuständigkeitswechsel findet insofern nicht statt.

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