Rz. 2

Die Vorschrift regelt die örtliche Zuständigkeit für Leistungen an junge Volljährige (zur Begriffsbestimmung des jungen Volljährigen siehe § 7 Abs. 1 Nr. 3). Im Unterschied zu § 86 ist Anknüpfungspunkt in § 86 a der g.A. des jungen Volljährigen, den dieser im Zeitpunkt vor Beginn der Leistung hatte (Abs. 1). Der Umfang der Leistung beschränkt sich nicht ausschließlich auf die Gewährung einer Hilfe für junge Volljährige nach § 41, sondern schließt alle Leistungen i. S. d. § 2 Abs. 2 mit ein, die ggf. auch gegenüber diesem Personenkreis erbracht werden könnten, wie beispielsweise Leistungen der Jugendarbeit (§ 11), der Jugendsozialarbeit (§ 13), des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes (§ 14), der Förderung der Erziehung in der Familie (§ 16) sowie der Unterstützung bei notwendiger Unterbringung zur Erfüllung der Schulpflicht (§ 21). Soweit sich der junge Volljährige zum Zeitpunkt der Entstehung des Hilfebedarfs in einer sog. "geschützten" Einrichtung aufhält, wird nicht der Jugendhilfeträger örtlich zuständig, in dessen Bereich eine solche Einrichtung liegt. Vielmehr ist in diesen Fällen auf den g.A. vor Aufnahme in diese Einrichtung abzustellen (Abs. 2). Hatte der junge Volljährige vor Beginn der Leistung keinen g.A., sieht Abs. 3 eine ersatzweise Anknüpfung an den tatsächlichen Aufenthalt vor. In bestimmten Fällen bleibt der Träger, dessen örtliche Zuständigkeit bereits vor Eintritt der Volljährigkeit nach § 86, § 86 b gegeben war, auch für die Gewährung von Leistungen über die Volljährigkeit hinaus zuständig (Abs. 4).

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